Satzung der GRÜNEN JUGEND BERLIN
Satzungstext
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen zusammengeschlossen,
um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch politische
Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums für
junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erarbeiteten
politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion eingeführt
werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die
Überwindung von Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine
Welt, in der alle
Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und
Begabung entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Berlin wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeichnung
lautet GJB.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
Ihr Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische Jugendorganisa-
tion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände
umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall
vollständig
im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener
Kreisverband besteht, legt die GRÜNE JUGEND Berlin durch Beschluss der
Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft
gemäß § 3 Absatz 2 besteht. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des
zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen
beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Jeder Kreisverband der
GRÜNEN JUGEND Berlin ist einem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zugeordnet, jedoch politisch selbstständig. Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND
Berlin können die GRÜNEN JUGEND in mehreren Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vertreten, wenn dementsprechenden Kreisverbandvon BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
kein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin zugeordnet ist. Die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Berlin kann mit absoluter Mehrheit
gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
(2) Die Kreisverbände haben Programm-, Finanz, Satzungs- und Personalautonomie.
(3) Kreisverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese darf der Landes-und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Darüber hinaus gilt für Punkte, die die
Satzung auf Kreisebene nicht regelt, die Landes- bzw. Bundessatzung. Das
Programm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Der Landesvorstand kann
Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
(5) Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbands wird vom Landesvorstand
eingeladen. Die Anerkennung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern des jeweiligen
Gebiets.
(6) Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können von der
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen
werden. Im
Zuge der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen Kreisverbänden
die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbands zugeordnet werden. Gegen die
Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die Auflösung beschließenden
Landesverbands möglich, eine Berufung bis zum Bundesgeschiedsgericht ist
möglich. Zuständig für die Auflösung ist der Landesverband der GRÜNEN JUGEND
Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28. Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND
Berlin bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Kreisverband des Wohnorts oder
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Kreisverband über. Sollte der Lebensmittelpunkt des Mitglieds in einer anderen
Region als der Wohnort liegen, kann das Mitglied für einen Wechsel in einen
anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin der Landesgeschäftsstelle dies mit
einer formlosen E-Mail von der hinterlegten E-Mail-Adresse mitteilen. Mitglieder
sind nicht verpflichtet, im zugehörigen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Berlin Mitglied zu sein.
(3) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende
Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen
handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen
Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in der
GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung, Burschenschaft, Corps,
Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung, Sängerschaft, Akademische
Musikverbindung, Akademische Turnverbindung, Akademische Fliegerschaft und dem
Verein deutscher Studenten.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband und einem Kreisverband.
(6) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen,
dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversammlung
Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die
Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Schiedsgericht Einspruch
eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft
letzte Berufungsinstanz. Sollte ein Schiedsgericht die Aufnahmeablehnung
aufheben, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der
Antragsstellung.
(7) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären.
Näheres regelt die Bundessatzung.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der
GRÜNEN JUGEND Berlin verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt,
kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin vor dem Landesschiedsgericht den
Ausschluss beantragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
(9) Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin aus, welches ebenfalls
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist, tritt es damit automatisch aus der GRÜ-
NEN JUGEND Berlin aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND
Berlin kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit
einer Vergabe eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer
Befreiung vom Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Die Frist für den Wider-
spruch beginnt mit der schriftlichen Ankündigung via Mail durch den Landesvor-
stand oder Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Nach dieser Frist be-
steht weiterhin die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND
Berlin zu beantragen.
§ 4 Organe der GJB
Die GJB hat folgende Organe:
- Landesmitgliederversammlungen (LMV)
- Aktiventreffen (AT)
- Landesvorstand
- Fachforen (FaFos)
- Kreisverbände
- Landesschiedsgericht
- die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen
Vollversammlung.
- selbstorganisierte Gruppen im Sinne von §2 des Vielfaltstatuts
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB.
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Landesvorstand, ein Drittel aller bestehenden
Kreisverbände oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten
Tag
des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Landesvorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens drei Wochen vorher
schriftlich per E- Mail mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Der
Termin der LMV muss mindestens eine Woche vor der Satzungsänderungsfrist
mitgliederöffentlich bekannt gegeben werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann
die
Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Der Dringlichkeit
muss vor Einstieg in die Tagesordnung mit satzungsändernder Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung stattgegeben werden.
(5) Die LMV wird innerhalb von zwei Monaten nach Rücktritt von insgesamt mehr
als zwei Vorstandsmitgliedern oder mehr als einem Mitglied des geschäftsführen-
den Vorstands zur Nachwahl der freigewordenen Landesvorstandsämter einbe-
rufen.
(6) Beschlussfähig ist die LMV bei satzungsgemäßer Einladung.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
- Bestimmung der Ziele und Grundsätze für die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
- Beschluss des Arbeitsprogrammes,
- Beschlussfassung
- a) über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstands,
- b) Von Anträgen
- c) Von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten
- d) Des Haushalts
4. Wahl
- des Landesvorstandes
- der Rechnungsprüfer*innen
- des Landesschiedsgerichtes
- der Delegierten zum Bundesfinanzausschuss
- der Delegierten zum Länderrat und Wahl der Delegierten zur Mitte-Ost-AG
- der Ostbeauftragten
- des FINT* & genderpolitisches Team
- des Vielfaltspolitisches Team
- der Antidiskriminierungsbeauftragten
5.Votenvergabe für die Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN durch die Abteilung Grüne Jugend Berlin.
6.Anerkennung, Aberkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung von
Kreisverbände, Fachforen und selbstorganisierten Gruppen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(9) Antragsberechtigt sind:
- alle Mitglieder
- der Landesvorstand
- die Kreisverbände
- die Vollversammlung der Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
Personen
- die Fachforen
- das Schiedsgericht
- die Rechnungsprüfung
(10) Ein Protokoll der Landesmitgliederversammlung muss den Mitgliedern
spätestens einen Monat nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
(11) Bei jeder Landesmitgliederversammlung ist eine verpflichtende Dokumentation
der Redebeiträge im Hinblick auf das Gender der Redner*in zu führen, um
systematische Diskriminierung auf Grund von Gender frühzeitig zu erkennen und
dieser entgegenzuwirken. Zusätzlich wird empfohlen dies auch bei Aktiventreffen
auf Landesebene zu tun. Das GenderWatch-Team ist kein festes Team und für alle
Mitglieder offen. Es wird zu Beginn der Veranstaltung durch offene Wahl
bestätigt. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
§ 6 Aktiventreffen
(1) Auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbände, 5% der Mitglieder oder auf
Beschluss des Landesvorstands lädt dieser mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu einem Aktiventreffen (AT) ein. In dringenden Fällen besteht eine
Einladungsfrist von einer Woche. Die Dringlichkeit muss als erster
Tagesordnungspunkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
2. Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht widerspre-
chen darf und diese nicht aufheben darf
3. Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
4. Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
5. Vorläufige Anerkennung von Fachforen.
(3) Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem Aktiven-
treffen eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage vor
dem Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden
und allen Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und
des Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) DerLandesvorstand arbeitet auf Grundlage des jährlich durch die Mitglieder-
versammlung zu beschließenden Arbeitsprogramms, in dem die Schwerpunkte
der Arbeit der Organe der GRÜNEN JUGEND Berlin und die inhaltlichen Schwer-
punkte der politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden. Dafür
bringt der amtierende Landesvorstand einen Entwurf zur zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung des jeweiligen Jahres ein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und
vier Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Spre-
cher*innen,einer*einemSchatzmeister*inundeiner*einempolitischenGe-
schäftsführer*in. Die Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand,
die Beisitzer*innen, sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenvertei-
lung muss bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen Landesmitgliederver-
sammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit
endet für alle Mitglieder–auch für Nachgewählte–mit der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl. Der
LandesvorstandistderLandesmitgliederversammlunggegenüberrechen-
schaftspflichtig.
(5) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
ein-
mal möglich. Nachwahlen werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksich-
tigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier Jahre nicht
über-
schreiten.(6) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
-Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
-Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist,
-Mandatsträger*in im Abgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparla-
ment ist oder
-in einem beruflichen oderfinanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht.
(7) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Landesvorstandes ist
durch Antrag möglich. Es gelten die Antragsfristen und Mehrheitserfordernisse
von Satzungsänderungsanträgen (§ 16 Absatz 1). Der Antrag zur Abwahl kann nur
auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden. Eine außerordentliche
Landesmitgliederversammlung zur Behandlung des Antrags kann nach den Vor-
gaben des § 5 Absatz 3 beantragt werden.
(8) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine Landesge-
schäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n Landesgeschäftsfüh-
rer*in und eventuell weitere Angestellte ein.
(9) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne Ta-
gesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung
werden den GJB–Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle 1 Woche
nach der LaVoSi digital zugänglich gemacht.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen The-
men treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen.Informatio-
nen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos ge-
wählt werden. Zur Wahl dieser Personen muss spätestens zehn Tage im Voraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
ein-
malig möglich.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit
für Ak-
tiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5) Die FaFos müssen jedes Jahr ihre Anerkennung bei einer ordentlichen LMV be-
antragen. FaFos werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt. Die anerkann-
ten FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der Webseite zu
veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV mit einer
2/3-Mehrheit.
§ 9 Bildungsteam
(1) Aufgaben des Bildungsteams:1.Unterstützung des Landesvorstands bei der
strategischen und methodi-
schen Weiterbildung der GRÜNEN JUGEND Berlin.
2.Sicherstellen von differenzierten Bildungsangeboten, welche für
unterschiedliche Wissensstände geeignet sind. Bildungsangebote sollen inklusiv
gestaltet werden.
3.Methodische Unterstützung der Kreisverbände in ihrer Bildungsarbeit.
4.Sicherstellen eines nachhaltigen Wissenstransfers.
5.Koordination und bei Bedarf Durchführung der Bildungsangebote bei größeren
Veranstaltungen.
6.Bei der inhaltlichen Ausgestaltung zieht das Bildungsteam inhaltliche
Expert*innen oder Fachforen hinzu.
(2) Gemeinsam mit dem Landesvorstand koordiniert das Bildungsteam die Bil-
dungsarbeit des Landesverbands. Ziel ist es, die Basis zu stärken und eine
zielge-
richtete strategische Bildungsarbeit zu etablieren.
(3) Das Bildungsteam besteht aus acht Personen. Zwei Landesvorstandsmitglie-
der werden durch den Landesvorstand entsannt und sechs Basismitglieder durch
die Landesmitgliederversammlung gewählt. Das Team wird auf der Landesmit-
gliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sollten in der laufenden Amtszeit Men-
schen zurücktreten, kann der Landesvorstand in Kooperation mit dem verbleiben-
den Bildungsteam über eine Ausschreibung das Team nachbesetzen.
§10 Kreisverbände
(1) Aufgaben der Kreisverbände:
1.Politische Bildung und Meinungsbildung der Kreisverbände und derenMit-
gliedern.
2.Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
3.Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Die Kreisverbände stehen Mitgliedern der GJB und Gästen offen. Informatio-
nen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Die Kreisverbände müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentli-
chen LMV beantragen. Kreisverbände werden mit einer absoluten von der LMV
anerkannt. Eine vorläufige Anerkennung auf einem Aktiventreffen ist möglich. Die
anerkannten Kreisverbände sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf
der Webseite zu veröffentlichen. Die Auflösung von Kreisverbänden erfolgt auf
einer LMV mit satzungsändernder-Mehrheit.
(4) Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesvorstand jede Änderung der Zu-
sammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.
Sie sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen
rechenschaftspflichtig
und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem Landesvorstand der GRÜNENJUGEND
Berlin und dem zugeordneten Kreisverband von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN mitteilen.
(5) Kreisverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für Un-
tergliederungen treffen.
§11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
die
von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht
-gleichzeitig das Amt der*des Rechnungsprüfer*in innehaben
-oder Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
1.Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes,
2.Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich,
3.Die Auslegung von Satzung undGeschäftsordnung,
4.Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
5.Das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind:
1.Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
2.Der Landesvorstand (LaVo)
3.1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern
eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird
4.Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(6) Das Landesschiedsgericht kann folgendeOrdnungsmaßnahmen ausspre-
chen:
1.Verwarnung
2.Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr
3.Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer
von zwei Jahren
4.Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
5.Ausschluss aus dem Landesverband.
§12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer
von einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die
Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den
Beschlüssen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanz-
wesen der abgelaufenenRechnungsperiode.
§ 13 Delegierte zum Länderrat
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet entsprechend dem Verteilungsschlüs-
sel des Bundesverbandes Delegierte und Ersatzdelegierte zum Länderrat. Ein*e
Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle
wei-
teren Delegierten von der Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2) Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3) Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§14Ostbeauftragte
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin wählt 2 Ostbeauftragte. Sie arbeiten an der Orga-
nisation vom Mitte-Ost-Kongress mit, achten auf eine angemessene Repräsenta-
tion von Ost-Interessen und vernetzen sich mit den Ost-Landesverbänden.
(2) Eine*r der Beauftragten ist aus der Mitte des Landesvorstands zu bestimmen,
muss aber durch die Landesmitgliederversammlung bestätigt werden. In begrün-
deten Fällen kann der Platz durch eine weitere Basisperson besetzt werden.
§15 Mitte-Ost-AG
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin unterstützt die Mitte-Ost-AG, orientiert sich an ih-
ren Empfehlungen und tritt für die Interessen der teilnehmenden Landesver-
bände auf Bundesebene ein.
(2) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet zwei Delegierte in die Mitte-Ost-AG.
1.Die Delegierten der Mitte-Ost AG werden auf der Landesmitgliederver-
sammlung gewählt.
2.Die Delegierten müssen Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin sein, eine der
delegierten Personen muss dem Landesvorstand angehören.
3.Per Beschluss des Landesvorstands können auch zwei Personen delegiert
werden, die nicht dem Landesvorstand angehören.
4.Bei der Wahl der Delegierten findet die Quotierung gemäß FINTA*-Statut
Anwendung.
§16 Versammlungen
(1) Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
(2)Versammlungen können grundsätzlich online stattfinden. Dies gilt nicht für
Versammlungen auf denen Personenwahlen stattfinden.
Findet im Rahmen einer Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so
darf diese nur online stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelun-
gen eingehalten werden und die Abstimmungen transparent und offen durchge-
führt werden, sodass alle Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungs-
vorgang und das Abstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied
gem. § 14 Abs. 2 S. 2 der Satzung eine geheime Abstimmung beantragt.
§17 Bildungsarbeit
(1) Der Verband ist verpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
ge-
stalten und allen Interessierten anzubieten.
§18 Auflösung der GRÜNEN JUGEND Berlin
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das
Restvermögen.
§19 Nähere Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich auf Grundlage dieser Satzung:
1.Eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren näher bestimmt.
2.eine Geschäftsordung, die den Ablauf und das Verfahren auf der Landes-
mitgliedersammlung und die Arbeitsweise der Gremien näher bestimmt.
§20 Beschluss und Änderung von Satzung und
Geschäftsordnung
(1) Die Satzung der GRÜNE JUGEND Berlin kann nur mit einer 2/3-Mehrheit be-
schlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsänderungsanträge müs-
sen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.Änderungsan-
träge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederver-
sammlung.
(2) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Berlin, das FINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der Grünen Jugend Berlin sind Teil dieser Satzung.(3)
Satzungsänderungen treten vier Wochen nach Beschluss der Landesmitglie-
derversammlung in Kraft.
§21 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 22.Oktober 2022 beschlossen. Zeitgleich tritt die bisher
gültige Satzung außer Kraft.
Änderungsanträge
- Globalalternative: S4 (Jasper Hahn (LV Grüne Jugend Berlin), Eingereicht)
- S1 (Landesvorstand Grüne Jugend Berlin (dort beschlossen am: 05.09.2024), Eingereicht)
- S2 (Landesvorstand Grüne Jugend Berlin (dort beschlossen am: 05.09.2024), Eingereicht)
- S3 (Landesvorstandn Grüne Jugend Berlin (dort beschlossen am: 05.09.2024), Eingereicht)