SÄA 1: AVK in die Satzung:
Die dauerhafte Einrichtung der Antrags- und Versammlungskommission (kurz: AVK) soll beschlossen und in der Satzung mit einem neuen §13 verankert, sowie als antragsberechtigtes Gremium in § 5 Absatz (9) ergänzt werden.
Der Absatz lautet dann wie folgt:
“(9) Antragsberechtigt sind:
…
8. die Antrags- und Versammlungskommission im Rahmen ihrer Aufgaben”
SÄA 2: AVK in die Satzung:
Die dauerhafte Einrichtung der Antrags- und Versammlungskommission (kurz: AVK) soll beschlossen und in der Satzung mit einem neuen §13 verankert werden.
Der Absatz lautet dann wie folgt:
Ҥ13neu Antrags- und Versammlungskommission
(1) Die Antrags- und Versammlungskommission besteht aus vier gleichberechtigten Mitgliedern, die von der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Antrags- und Versammlungskommission ist unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden
(3) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Die Antrags- und Versammlungskommission organisiert die Antragsdebatte der Landesmitgliederversammlung und unterstützt den Landesvorstand in der Durchführung der Aufgaben nach §5 Absatz 7 dieser Satzung. Nähere Bestimmungen sind der Geschäftsordnung § 10, Absatz (10) zu entnehmen.“