| Veranstaltung: | FLINTA* -Vollversammlung |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 06.05.2026, 17:45 |
Satzung der GRÜNEN JUGEN Berlin (Stand: März 2026)
Satzungstext
SATZUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen
zusammengeschlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit,
durch politische Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines
politischen Forums für junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die
von uns erarbeiteten politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen
Diskussion eingeführt werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die
Überwindung von Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine
Welt, in der alle Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre
Kreativität und Begabung entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Berlin wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeichnung
lautet GJB.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Ihr
Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände
umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall
vollständig im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen
kein eigener Kreisverband besteht, legt die GRÜNE JUGEND Berlin durch Beschluss
der Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die
Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 2 besteht. Die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter
Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin ist einem
Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbstständig. Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können die GRÜNE JUGEND in
mehreren Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn
dementsprechenden Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kein Kreisverband der
GRÜNEN JUGEND Berlin zugeordnet ist. Die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN
JUGEND Berlin kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen
und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
(2) Die Kreisverbände haben Programm-, Finanz-, Satzungs- und Personalautonomie.
(3) Kreisverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese darf der Landes- und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Darüber hinaus gilt für Punkte, die die
Satzung auf Kreisebene nicht regelt, die Landes- bzw. Bundessatzung. Das
Programm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Der Landesvorstand kann
Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
(5) Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbands wird vom Landesvorstand
eingeladen. Die Anerkennung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern des jeweiligen
Gebiets.
(6) Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können von der
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen
werden. Im Zuge der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen
Kreisverbänden die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbands zugeordnet werden.
Gegen die Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die Auflösung
beschließenden Landesverbands möglich, eine Berufung bis zum
Bundesschiedsgericht ist möglich. Zuständig für die Auflösung ist der
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28. Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Berlin
bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Kreisverband des Wohnorts oder
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Kreisverband über. Sollte der Lebensmittelpunkt des Mitglieds in einer anderen
Region als der Wohnort liegen, kann das Mitglied für einen Wechsel in einen
anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin der Landesgeschäftsstelle dies mit
einer formlosen E-Mail von der hinterlegten E-Mail-Adresse mitteilen. Mitglieder
sind nicht verpflichtet, im zugehörigen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Berlin Mitglied zu sein.
(3) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND und in
einer faschistischen Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die
Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung,
Burschenschaft, Corps, Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung,
Sängerschaft, Akademische Musikverbindung, Akademische Turnverbindung,
Akademische Fliegerschaft und dem Verein deutscher Studenten.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband und einem Kreisverband.
(6) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen,
dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversammlung
Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die
Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Schiedsgericht Einspruch
eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft
letzte Berufungsinstanz. Sollte ein Schiedsgericht die Aufnahmeablehnung
aufheben, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der
Antragsstellung.
(7) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären.
Näheres regelt die Bundessatzung.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Berlin verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt,
kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin vor dem Landesschiedsgericht den
Ausschluss beantragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
(9) Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin aus, welches ebenfalls
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist, tritt es damit automatisch aus der GRÜNEN
JUGEND Berlin aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND Berlin kann
innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit einer Vergabe
eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer Befreiung vom
Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit
der schriftlichen Ankündigung via Mail durch den Landesvorstand oder
Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Nach dieser Frist besteht weiterhin
die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Berlin zu
beantragen.
§ 4 Organe der GJB
Die GJB hat folgende Organe:
- Landesmitgliederversammlungen (LMV)
- Aktiventreffen (AT)
- Landesvorstand
- Fachforen (FaFos)
- Kreisverbände
- Landesschiedsgericht
- die Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen
Vollversammlung
- selbstorganisierte Gruppen im Sinne von § 2 des Vielfaltstatuts
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB.
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Landesvorstand, ein Drittel aller bestehenden
Kreisverbände oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten
Tag des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Landesvorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens drei Wochen vorher
schriftlich per E-Mail mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Der
Termin der LMV muss mindestens eine Woche vor der Satzungsänderungsfrist
mitgliederöffentlich bekannt gegeben werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann
die Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Der Dringlichkeit
muss vor Einstieg in die Tagesordnung mit satzungsändernder Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung stattgegeben werden.
(5) Die LMV wird innerhalb von zwei Monaten nach Rücktritt von insgesamt mehr
als zwei Vorstandsmitgliedern oder mehr als einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands zur Nachwahl der freigewordenen
Landesvorstandsämter einberufen.
(6) Beschlussfähig ist die LMV bei satzungsgemäßer Einladung.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
- Bestimmung der Ziele und Grundsätze für die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
- Beschluss des Arbeitsprogrammes,
- Beschlussfassung
a) über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstands,
b) von Anträgen,
c) von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten,
d) des Haushalts,
- Wahl
- des Landesvorstandes,
- der Rechnungsprüfer*innen,
- des Landesschiedsgerichtes,
- der Delegierten zum Bundesfinanzausschuss,
- der Delegierten zum Länderrat und Wahl der Delegierten zur Mitte-
Ost-AG, - der Ostbeauftragten,
- des FLINTA* & genderpolitischen Teams,
- des Vielfaltspolitischen Teams,
- Votenvergabe für die Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch die Abteilung Grüne Jugend Berlin,
- Anerkennung, Aberkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung von
Kreisverbänden, Fachforen und selbstorganisierten Gruppen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(9) Antragsberechtigt sind:
- alle Mitglieder
- der Landesvorstand
- die Kreisverbände
- die Vollversammlung der Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans und
agender Personen
- die Fachforen
- das Schiedsgericht
- die Rechnungsprüfung
- die Antrags- und Versammlungskommission im Rahmen ihrer Aufgaben
(10) Ein Protokoll der Landesmitgliederversammlung muss den Mitgliedern
spätestens einen Monat nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
(11) Bei jeder Landesmitgliederversammlung ist eine verpflichtende Dokumentation
der Redebeiträge im Hinblick auf das Gender der Redner*in zu führen, um
systematische Diskriminierung auf Grund von Gender frühzeitig zu erkennen und
dieser entgegenzuwirken. Zusätzlich wird empfohlen dies auch bei Aktiventreffen
auf Landesebene zu tun. Das GenderWatch-Team ist kein festes Team und für alle
Mitglieder offen. Es wird zu Beginn der Veranstaltung durch offene Wahl
bestätigt. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
§ 6 Aktiventreffen
(1) Auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden, 5 % der Mitglieder oder auf
Beschluss des Landesvorstands lädt dieser mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu einem Aktiventreffen (AT) ein. In dringenden Fällen besteht eine
Einladungsfrist von einer Woche. Die Dringlichkeit muss als erster
Tagesordnungspunkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Aufgaben des ATs:
- Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
- Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht
widersprechen darf und diese nicht aufheben darf
- Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
- Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
- Vorläufige Anerkennung von Fachforen.
(3) Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem
Aktiventreffen eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage
vor dem Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden
und allen Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und des
Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand arbeitet auf Grundlage des jährlich durch die
Mitgliederversammlung zu beschließenden Arbeitsprogramms, in dem die
Schwerpunkte der Arbeit der Organe der GRÜNEN JUGEND Berlin und die inhaltlichen
Schwerpunkte der politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden.
Dafür bringt der amtierende Landesvorstand einen Entwurf zur zweiten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung des jeweiligen Jahres ein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und vier
Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen,
einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführer*in. Die
Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer*innen sowie
der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung
muss bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit
der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr
oder durch Abwahl. Der Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.
(6) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmal möglich. Nachwahlen werden bei der Wiederwahlregelung nicht
berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier
Jahre nicht überschreiten.
(7) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
– Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
– Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ist,
– Mandatsträger*in im Abgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparlament ist
oder
– in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht
– nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist.
(8) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Landesvorstandes ist durch
Antrag möglich. Es gelten die Antragsfristen und Mehrheitserfordernisse von
Satzungsänderungsanträgen (§ 16 Absatz 1). Der Antrag zur Abwahl kann nur auf
der Landesmitgliederversammlung behandelt werden. Eine außerordentliche
Landesmitgliederversammlung zur Behandlung des Antrags kann nach den Vorgaben
des § 5 Absatz 3 beantragt werden.
(9) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine
Landesgeschäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine
Organisatorische Geschäftsführung und eventuell weitere Angestellte ein.
(10) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne
Tagesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung werden
den GJB-Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle 1 Woche nach der
LaVoSi digital zugänglich gemacht.
(11) Die GRÜNE JUGEND Berlin wird gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Landesvorstandes rechtlich vertreten.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen
Themen treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen.
Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos
gewählt werden. Zur Wahl dieser Personen muss spätestens zehn Tage im Voraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
einmalig möglich.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit
für Aktiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5) Die FaFos müssen jedes Jahr ihre Anerkennung bei einer ordentlichen LMV
beantragen. FaFos werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt. Die anerkannten
FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der Webseite zu
veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV mit einer
2/3-Mehrheit.
§ 9 Bildungsteam
(1) Aufgaben des Bildungsteams:
- Unterstützung des Landesvorstands bei der strategischen und methodischen
Weiterbildung der GRÜNEN JUGEND Berlin.
- Sicherstellen von differenzierten Bildungsangeboten, welche für
unterschiedliche Wissensstände geeignet sind. Bildungsangebote sollen
inklusiv gestaltet werden.
- Methodische Unterstützung der Kreisverbände in ihrer Bildungsarbeit.
- Sicherstellen eines nachhaltigen Wissenstransfers.
- Koordination und bei Bedarf Durchführung der Bildungsangebote bei größeren
Veranstaltungen.
- Bei der inhaltlichen Ausgestaltung zieht das Bildungsteam inhaltliche
Expert*innen oder Fachforen hinzu.
(2) Gemeinsam mit dem Landesvorstand koordiniert das Bildungsteam die
Bildungsarbeit des Landesverbands. Ziel ist es, die Basis zu stärken und eine
zielgerichtete strategische Bildungsarbeit zu etablieren.
(3) Das Bildungsteam besteht aus sechs Personen. Zwei Landesvorstandsmitglieder
werden durch den Landesvorstand entsandt und vier Basismitglieder durch die
Landesmitgliederversammlung gewählt. Das Team wird auf der
Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sollten in der laufenden
Amtszeit Menschen zurücktreten, kann der Landesvorstand in Kooperation mit dem
verbleibenden Team über eine Ausschreibung das Team nachbesetzen.
§ 10 Kreisverbände
(1) Aufgaben der Kreisverbände:
- Politische Bildung und Meinungsbildung der Kreisverbände und deren
Mitglieder.
- Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
- Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Die Kreisverbände stehen Mitgliedern der GJB und Gästen offen. Informationen
über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Die Kreisverbände müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentlichen LMV beantragen. Kreisverbände werden mit einer absoluten Mehrheit
von der LMV anerkannt. Eine vorläufige Anerkennung auf einem Aktiventreffen ist
möglich. Die anerkannten Kreisverbände sind mit dem Datum ihrer (letzten)
Anerkennung auf der Webseite zu veröffentlichen. Die Auflösung von
Kreisverbänden erfolgt auf einer LMV mit satzungsändernder Mehrheit.
(4) Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesvorstand jede Änderung der
Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.
Sie sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen
rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem Landesvorstand
der GRÜNEN JUGEND Berlin und dem zugeordneten Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mitteilen.
(5) Kreisverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für
Untergliederungen treffen.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
die von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht
– gleichzeitig das Amt der*des Rechnungsprüfer*in inne haben
– oder Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
- Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes,
- Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich,
- die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung,
- die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
- das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind:
- die Landesmitgliederversammlung (LMV),
- der Landesvorstand (LaVo),
- 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
- jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(6) Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
- Verwarnung,
- Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
- Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
zwei Jahren,
- Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren,
- Ausschluss aus dem Landesverband.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von
einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit
der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein oder
in zurückliegenden Geschäftsjahren, die noch zu prüfen sind, gewesensein.. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 13 Antrags- und Versammlungskommission
(1) Die Antrags- und Versammlungskommission besteht aus vier gleichberechtigten
Mitgliedern, die von der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines
Jahres für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Antrags- und Versammlungskommission ist unabhängig und ausschließlich an
die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen nicht Mitglied des
Landesvorstandes sein.
(4) Die Antrags- und Versammlungskommission organisiert die Antragsdebatte der
Landesmitgliederversammlung und unterstützt den Landesvorstand in der
Durchführung der Aufgaben nach § 5 Absatz 7 dieser Satzung. Nähere Bestimmungen
sind der Geschäftsordnung § 10 Absatz (10) zu entnehmen.
§ 14 Delegierte zum Länderrat
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet entsprechend dem Verteilungsschlüssel des
Bundesverbandes Delegierte und Ersatzdelegierte zum Länderrat. Ein*e
Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle
weiteren Delegierten von der Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2) Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3) Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 15 Versammlungen
(1) Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
(2) Versammlungen können grundsätzlich online stattfinden. Dies gilt nicht für
Versammlungen, auf denen Personenwahlen stattfinden. Findet im Rahmen einer
Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so darf diese nur online
stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelungen eingehalten werden und
die Abstimmungen transparent und offen durchgeführt werden, sodass alle
Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungsvorgang und das
Abstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied gemäß § 14 Absatz 2
Satz 2 der Satzung eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 16 Bildungsarbeit
(1) Der Verband ist verpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
gestalten und allen Interessierten anzubieten.
§ 17 Auflösung der GRÜNEN JUGEND Berlin
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das
Restvermögen.
§ 18 Nähere Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich auf Grundlage dieser Satzung:
- eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren näher bestimmt,
- eine Geschäftsordnung, die den Ablauf und das Verfahren auf der
Landesmitgliederversammlung und die Arbeitsweise der Gremien näher
bestimmt.
§ 19 Beschluss und Änderung von Satzung und Geschäftsordnung
(1) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin kann nur mit einer 2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsänderungsanträge müssen
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu
diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
(2) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Berlin, das FLINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin sind Teil dieser Satzung.
(3) Satzungsänderungen treten vier Wochen nach Beschluss der
Landesmitgliederversammlung in Kraft.
§ 20 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 1. März 2026 beschlossen. Zeitgleich tritt die bisher
gültige Satzung außer Kraft.
Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Statut der GRÜNEN JUGEND
Berlin
FLINTA* - Frauen, Lesben, intergeschlechtliche Personen, nichtbinäre Personen,
trans Personen und agender Personen, sowie Personen mit anderer marginalisierter
Geschlechtsidentität
TINA* - trans Personen, intergeschlechtliche Personen, nichtbinäre Personen,
agender Personen sowie Personen mit anderer Geschlechtsidentität, deren
Geschlecht von dem ei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweicht.
§ 1 Mindestquotierung
- Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte FLINTA*-
Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den geschäftsführenden
Landesvorstand. Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder
Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen
besetzt, verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die
Mindestquotierung unterschritten wurde. Steht bei Delegationen nur ein
ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder
zweiten Amtszeit mit einer FLINTA*-Person zu besetzen. Einmalige
Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person eine FLINTA*-Person, so muss im
Anschluss der Platz mindestens ebenso lange mit einer Frau, inter, nicht-
binären, trans und agender Person besetzt werden. Ordentliche und
Ersatzdelegiertenplätze sind insgesamt quotiert zu besetzen. Für
Delegiertenwahlen, welche von der Abteilung GRÜNE JUGEND von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN vorgenommen werden, gelten die Quotierungsregelungen aus der
Bundes- und Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FLINTA*-Forum (§ 2).
§ 2 Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender
Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
FLINTA*-Personen unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein Frauen, Lesben,
inter, nicht-binäre, trans und agender Forum (FLINTA*-Forum) abhalten wollen.
Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der
Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde
lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FLINTA*-
Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die Organisator*innen sind für ein
Parallelprogramm für alle, die nicht am FLINTA-Forum teilnehmen, verantwortlich.
Das FLINTA*-Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums.
Auf dem FLINTA*-Forum können die anwesenden FLINTA*-Personen:
a) über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit
vorher zu besetzende FLINTA*-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b) ein Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FLINTA*-
Votum) beschließen,
c) ein Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Veto (FLINTA*-
Veto) aussprechen.
(2) Öffnung von offenen Plätzen:
a) Sollte keine FLINTA*-Person auf einen FLINTA*-Personenplatz (FLINTA*-Platz)
kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine
Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen.
b) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine FLINTA*-Person auf einem
FLINTA*-Platz kandidiert oder gewählt wurde, aufgrund der Regel, dass alle
Gremien mindestens zur Hälfte mit FLINTA*-Personen besetzt werden müssen (vgl. §
1), unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FLINTA*-Forum aufgehoben
werden.
c) Das FLINTA*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(3) Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FLINTA*-Votum)
/ Frauen-, Lesben, Inter- und Trans*-Veto (FLINTA*-Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FLINTA*-
Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die
FLINTA*-Personen die Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung eine
gesonderte Abstimmung nur unter den FLINTA*-Personen durchzuführen. Es kann ein
FLINTA*-Votum, ein FLINTA*-Veto oder ein FLINTA*-Votum verbunden mit einem
FLINTA*-Veto beschlossen werden. Ein FLINTA*-Votum ist eine nicht bindende
Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit
getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des
FLINTA*-Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FLINTA*-
Veto aufschiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann
erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes
FLINTA*-Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht von FLINTA*-Personen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet,
gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten.
§ 4 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung.
In Bereichen, in denen Frauen,Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender
Personen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange
bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese
von § 4 Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FLINTA*-
Personen mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein
Auswahlverfahren notwendig ist, werden FLINTA*-Personen bei gleicher
Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin, z. B. bei Aktiventreffen, Seminaren
oder Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der
eingeladenen Referent*innen FLINTA*-sind.
§ 6 Frauen-, Lesben-, inter-, trans-, agender- und
genderpolitisches Team (FLINTA* und genderpolitisches Team)
(1) Das FLINTA*- und genderpolitische Team besteht aus der*dem FLINTA*- und
genderpolitischen Sprecher*in im Landesvorstand und zwei weiteren Mitgliedern,
die nicht dem Landesvorstand angehören. Die*der FLINTA*- und genderpolitische
Sprecher*in und die weiteren Mitglieder werden durch die
Landesmitgliederversammlung gewählt. Alle Mitglieder des FLINTA*- und
genderpolitischen Teams müssen FLINTA*-Personen sein. Sollten in der laufenden
Amtszeit Menschen zurücktreten, kann der Landesvorstand in Kooperation mit dem
verbleibenden Team über eine Ausschreibung den Platz bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig nachbesetzen.
(2) Das Frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und agender- und genderpolitische
Team fungiert als Koordination aller frauen-, inter-, trans- und
genderpolitischen Belange.
Das FLINTA*- und genderpolitische Team ist federführend verantwortlich für die
Weiterentwicklung einer Strategie zur Einbindung von Frauen sowie von TINA*-
Personen. Gemeinsam mit dem Landesvorstand arbeitet es an der Konzeption und
Implementierung von Fördermaßnahmen für Frauen und TINA*-Personen. Es ist
darüber hinaus angehalten, in regelmäßigen Abständen FLINTA*-Treffen
einzuberufen.
Diese dienen als Vernetzungsinstrument der gezielten FLINTA*-Förderung. Das
FLINTA*- und genderpolitische Team ist für die Ausrichtung der Frauen-Inter-
Trans*-Vollversammlung verantwortlich, der es Rechenschaft schuldig ist. Ferner
ist es inhaltliche*r Ansprechpartner*in für FLINTA*- und genderpolitische Fragen
innerhalb des Verbandes und repräsentiert die GRÜNE JUGEND Berlin in diesen
Angelegenheiten nach außen. Außerdem ist es zuständig für die FLINTA*- und
genderpolitische Vernetzung zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin.
§ 7 Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und agender
Personen-Vollversammlung (FLINTA*-Vollversammlung/FLINTA*-
VV)
(1) Die FLINTA*-VV tagt in der Regel einmal im Jahr.
(2) Die FLINTA*-VV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder
von 5 % der Mitglieder, die sich als FLINTA*-Personen definieren, einberufen
werden.
(3) Die FLINTA*-VV ist in der Regel schriftlich von FLINTA*-Personen des
Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
einzuladen.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GJB, die sich als
FLINTA*-Personen definieren. Alle anwesenden Personen, die sich als FLINTA*-
Personen identifizieren haben Rederecht.
(5) Beschlüsse der FLINTA*-VV sind den Beschlüssen der LMV gleichgestellt.
(6) Aufgaben der FLINTA*-VV sind:
- Kontrolle des FLINTA*- und genderpolitischen Teams
- Initiierung FLINTA*- und genderpolitischer Maßnahmen
- Kontrolle der Einhaltung FLINTA*- und genderpolitischer Grundsätze in
allen Bereichen der GJB
§ 8 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FLINTA* sind Frauen, Lesben, inter, nicht-binäre, trans und
agender Personen jeden Geschlechts sowie Menschen, die sich als nicht-binär
identifizieren, bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. Die
GRÜNE JUGEND akzeptiert und respektiert jede Selbstidentifikation.
Wir verwenden die Schreibweise Frauen*, um darauf hinzuweisen, dass die
Kategorie „Frau“ sozial konstruiert ist.
Vielfaltsstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin
Unsere Gesellschaft ist geprägt von Ausschlüssen und Hierarchien. An einigen
Stellen sind wir theoretisch gleich an Rechten und Möglichkeiten. In der Praxis
aber trennen uns Strukturen und Ideologien der Ungleichheit. Sexismus, Rassismus
und andere Diskriminierungen betreffen uns dabei unterschiedlich stark.
Politisch kämpfen wir gegen Diskriminierung und Ungerechtigkeit, für radikale
Demokratie und Gleichstellung. Aber Strukturen und Ideologien der Ungleichheit
prägen auch uns und unseren Verband, deshalb müssen wir ihnen auch in unserem
Verband begegnen.
Unser Anspruch ist es daher, unsere Strukturen und uns selbst kritisch zu
hinterfragen und wo nötig zu verändern. In diesem Statut sammeln wir
grundlegende Instrumente, mit denen wir diese Veränderungen nachhaltig angehen.
Dieser Prozess ist die Verantwortung des gesamten Verbandes, insbesondere
derjenigen, die nicht oder wenig benachteiligt werden.
Wir möchten die GRÜNE JUGEND Berlin zu einem inklusiven Verband entwickeln, in
dem alle unabhängig von ihrem Hintergrund darin bestärkt werden, Politik zu
machen und den Verband sowie unsere Gesellschaft zu verändern. Diskriminierungen
aufgrund von Alter, Migrationsgeschichte und Nationalität, Geschlecht und
geschlechtliche Identität, körperliche und geistige Fähigkeiten, Religion und
Weltanschauung, sexuelle Orientierung und soziale Herkunft möchten wir abbauen
und Betroffene unterstützen.
Wir wollen darüber hinaus Betroffene gezielt fördern durch Vernetzungsangebote,
Bildungsarbeit u. a. Neben strukturellen Veränderungen des Verbandes erfordert
das vor allem die Bereitschaft Nichtbetroffener, sich mit vielfaltspolitischen
Themen aktiv zu beschäftigen. Es ist somit besonders wichtig, dass nicht nur
Menschen mit Diskriminierungserfahrung im Bereich Vielfalt und
Antidiskriminierung aktiv sind, sondern auch, dass nicht betroffene Mitglieder
sich solidarisieren und sich bei der Verbandsöffnung für unterschiedliche
Menschen aktiv einbringen.
Die Gesellschaft und unser Verband sind immer in einem Entwicklungsprozess.
Dieses Statut muss diesen Prozess widerspiegeln und angepasst werden, wenn wir
diese Ziele verfehlen.
§ 1 Antidiskriminierung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zwei Ansprechpersonen für
Diskriminierungsfälle. Sie arbeiten vertraulich und sind Ansprechpersonen für
Menschen, die innerhalb der GRÜNEN JUGEND Berlin Diskriminierung erfahren. Die
Ansprechpersonen sollen eine niedrigschwellige Anlaufstelle für Betroffene von
Diskriminierung bieten. Wenn von der beschwerdeführenden Person gewünscht,
verweisen die Ansprechpersonen an oder kooperieren mit den
Antidiskriminierungsstrukturen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin sowie externen
Beratungsstellen.
(2) Jedes Mitglied des Landesvorstands der GRÜNEN JUGEND Berlin muss sich
innerhalb der ersten sechs Monate zu Antidiskriminierungs- und
vielfaltspolitischen Themen weiterbilden. Dies gilt auch für nachgewählte
Mitglieder. Das Angebot soll dem Verband helfen, sich nicht nur zu bestimmten
Themen zu sensibilisieren, sondern auch die politischen Forderungen von
marginalisierten Gruppen zu verstehen und zu vertreten. Die Weiterbildung soll
auch für weitere Mitglieder offen sein.
§ 2 Selbstorganisierung
Ein Safer Space (deutsch: sicherer Raum) bietet einer Gruppe, die von der
gleichen Diskriminierungsform betroffen ist, die Möglichkeit, sich unter
Ausschluss Nichtbetroffener auszutauschen, zu vernetzen und zu bestärken. Dabei
ist nicht garantiert, dass dieser Raum frei von Diskriminierung ist. Von einer
größeren Sensibilität aufgrund ähnlicher Betroffenheit wird aber ausgegangen.
Selbstorganisierte Gruppen sollen solche sichereren Räume innerhalb des
Verbandes schaffen.
(1) Von einer bestimmten Diskriminierungsform Betroffene haben das Recht, sich
verbandsintern unter Ausschluss Nichtbetroffener zu organisieren. Der Verband
soll diese Organisationsform aktiv fördern. Alle Gliederungen und Organe des
Verbandes sind dazu angehalten, insbesondere Neumitglieder auf
selbstorganisierte Gruppen hinzuweisen und den Kontakt herzustellen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Berlin stellt die notwendigen Ressourcen, insbesondere
Räumlichkeiten, für selbstorganisierte Gruppen zur Verfügung.
(3) Selbstorganisierte Gruppen müssen jährlich ihre Anerkennung durch eine
Landesmitgliederversammlung beantragen, um als offizielles Organ agieren zu
können. Die Anerkennung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Aberkennung ist nur
mit satzungsändernder Mehrheit möglich.
(4) Wird eine bereits existierende selbstorganisierte Gruppe inaktiv, muss das
vielfaltspolitische Team spätestens nach sechs Monaten ohne Treffen ein
Vernetzungstreffen für die Betroffenen der jeweiligen Diskriminierungsform
veranstalten und dort zu den Möglichkeiten von Selbstorganisation im Verband
informieren.
§ 3 Vielfaltspolitisches Team
(1) Das vielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen. Ein Mitglied wird
durch den Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt. Diese Person vertritt die
Grüne Jugend Berlin als Diversity-Beauftragte*r bei Bündnis 90/Die Grünen
Berlin. Drei weitere Mitglieder werden durch die Landesmitgliederversammlung
gewählt. Sollten in der laufenden Amtszeit Menschen zurücktreten, kann der
Landesvorstand in Kooperation mit dem verbleibenden Team über eine Ausschreibung
den Platz bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig nachbesetzen.
(2) Aufgabe des vielfaltspolitischen Teams ist es, Prozesse anzustoßen, um
diskriminierende Strukturen, wie in der Einleitung beschrieben, abzubauen und
Betroffene zu unterstützen. Das vielfaltspolitische Team
a) plant Strategien und Maßnahmen, den Verband für marginalisierte Menschen zu
öffnen,
b) fördert und unterstützt die Gründung und Arbeit selbstorganisierter Gruppen,
solange und soweit die Gruppen das wollen,
c) kümmert sich um gezielte Förderangebote für marginalisierte Menschen
innerhalb der GRÜNEN JUGEND Berlin.
d) sensibilisiert die Mitglieder des Verbands für vielfältige
Diskriminierungsdimensionen, Intersektionalität, sowie deren Auswirkungen auf
marginalisierte Personen.
(3) Die Zuständigkeit für geschlechterpolitische Fragen liegt beim FLINTA*- und
genderpolitischen Team. Dieses soll mit dem vielfaltspolitischen Team eng
zusammenarbeiten. Das vielfaltspolitische Team tagt mindestens zweimal jährlich
gemeinsam mit dem FLINTA*- und genderpolitischen Team.
(4) Das vielfaltspolitische Team berichtet der Landesmitgliederversammlung
jährlich von seiner Arbeit.
(5) Dem vielfaltspolitischen Team steht ein Budget zur satzungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben zur Verfügung.
§ 4 Forum für Menschen mit Antisemitismus- oder
Rassismuserfahrung
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder, die Antisemitismus- und/oder Rassismuserfahrungen machen,
beschließen, ob sie ein MARE-Forum abhalten wollen. Nicht von Rassismus oder
Antisemitismus betroffene Personen sind von diesem Forum ausgeschlossen. Die
anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang und teilen nach Ende
des MARE-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das MARE-Forum gilt als
Teil des jeweiligen Gremiums, eine Fortsetzung der Versammlung während des
Forums ist nicht möglich.
Auf dem MARE-Forum können die anwesenden Mitglieder mit Antisemitismus- oder
Rassismuserfahrung:
a) über die Öffnung von Plätzen für Mitglieder ohne Rassismus- und/oder
Antisemitismuserfahrung entscheiden, soweit vorher zu besetzende MARE-Plätze
nicht besetzt werden konnten,
b) ein MARE-Votum beschließen,
c) ein MARE-Veto aussprechen.
(2) MARE-Votum / MARE-Veto:
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von MARE-
Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, kann ein MARE-
Forum ein Votum, ein Veto oder beides beschließen. Die Entscheidung wird mit
absoluter Mehrheit getroffen.
Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung.
Ein Veto hat bei anderslautendem Beschluss der Gesamtversammlung aufschiebende
Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung erneut eingebracht
werden. Ein zweites Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert. Um aktiv gegen die diskriminierenden Strukturen unserer
Gesellschaft ankämpfen zu können, ist es wichtig, dass unsere Mitglieder für
diese Ungerechtigkeiten sensibilisiert werden. Bei der Organisation und Planung
von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin ist darauf zu achten, dass es sich
bei der Auswahl von Referent*innen um eine annähernd gesellschaftlich
repräsentative Besetzung handelt. Gerade von Diskriminierung betroffene Personen
müssen für Bildungsarbeit angemessen honoriert werden.
§ 6 Schlussbestimmungen
Durch die Abkürzung „MARE“ sind Menschen mit Antisemitismus- und/oder
Rassismuserfahrung bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend.
„MARE“ wird als Selbstbezeichnung respektiert und ernst genommen. Der Begriff
„MARE“ ist nicht als Fremdzuschreibung gedacht, d. h. wer MARE ist, wird nicht
von Außenstehenden entschieden, sondern nur von Betroffenen für sich selbst.
- Da Menschen strukturell Antisemitismus und/oder Rassismus erfahren,
möchten wir Menschen mit Antisemitismus- und/oder Rassismuserfahrung
(MARE) fördern.
- Unter Rassismus im Sinne dieses Statuts fällt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, anti-schwarzer, anti-muslimischer, antiasiatischer und
antislawischer Rassismus sowie Rassismus gegenüber Sinti*zze und Rom*nja.
§ 7 Rolle der Diversity-Beauftragte*r bzw.
Vielfaltspolitischen Sprecher*in
Der*die Vielfaltspolitische Sprecher*in der GRÜNEN JUGEND Berlin soll Mitglied
im Landesvorstand sein und wird jährlich nach der Wahl des Landesvorstands
gewählt. Die Aufgaben sind:
- die GRÜNE JUGEND Berlin im Diversity-Rat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
zu vertreten,
- mindestens ein Weiterbildungsangebot für den Landesvorstand zu
vielfaltspolitischen Themen zu organisieren,
- sich aktiv im vielfaltspolitischen Team einzubringen,
- die Ansprechpersonen für Diskriminierungsfälle zu begleiten und zu
unterstützen.
FINANZORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
Diese Ordnung regelt aufgrund der Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin die Finanzen
und die Haushaltsführung des Verbands.
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Finanzordnung regelt als Teil der Satzung die Finanzen, insbesondere die
Haushaltsführung, Rechnungslegung und Beitragserhebung, der GRÜNEN JUGEND
Berlin. Die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Berlin sind nach den Vorgaben des
Parteiengesetzes, den Satzungen und Ordnungen der GRÜNEN JUGEND Bundesverband
und Bündnis 90/Die Grünen Berlin zu führen.
§ 2 Schatzmeister*in
(1) Der*die Schatzmeister*in ist für die Führung der Finanzen der GRÜNEN JUGEND
Berlin verantwortlich.
(2) Er*Sie wird durch die politische Geschäftsführung vertreten.
(3) Schatzmeister*in und politische Geschäftsführung erhalten personalisierten
Kontozugriff. Der Landesvorstand kann zudem den Sprecher*innen und
Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin personalisierten Kontozugriff
gewähren.
§ 3 Haushaltsplan
(1) Der Entwurf für den Haushaltsplan wird vom Landesvorstand mit Zustimmung des
FLINTA*- und genderpolitischen Teams aufgestellt. Der Haushaltsplan wird durch
die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Er ist
dauerhaft mitgliederöffentlich zugänglich zu machen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen- und Ausgaben des Geschäftsjahres.
Für alle Einnahmen bzw. Ausgaben mit einem gemeinsamen Zweck sind Titel zu
bilden. Einnahmen und Ausgaben sind ausgeglichen, Entnahmen und Zuführungen zu
den Rücklagen sind als Einnahmen bzw. Ausgaben zu verbuchen.
§ 4 Nachtragshaushalt
Die Änderung eines von der Landesmitgliederversammlung beschlossenen
Haushaltsplans ist nur durch einen Nachtragshaushalt der
Landesmitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr möglich.
§ 5 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Wurde für das laufende Haushaltsjahr kein Haushaltsplan von der
Landesmitgliederversammlung verabschiedet, so gilt die vorläufige
Haushaltsführung.
(2) Ausgaben dürfen lediglich für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung
in Höhe von einem Zwölftel des entsprechenden Ansatzes des
Vorjahreshaushaltsplans getätigt werden. Die Ansätze im Haushaltsplanentwurf
dürfen nicht unterhalb der bereits getätigten Ausgaben liegen.
§ 6 Jahresabschluss
(1) Der Jahresabschluss enthält die Gewinn- und Verlustrechnung des
Geschäftsjahres, die dem Haushaltsplan gegenübergestellt wird.
(2) Der Jahresabschluss enthält außerdem eine Übersicht des Vermögens sowie
aller offenen Verbindlichkeiten und Forderungen zum Schluss des Geschäftsjahres.
Zum Vermögen zählen auch alle Wertgegenstände mit einem geschätzten
Wiederbeschaffungswert von mindestens 100 Euro, die keine Verbrauchsgegenstände
sind.
(3) Dem Jahresabschluss sind mindestens folgende Anlagen beizufügen:
- Spenden und Sonderbeiträge, welche gemäß § 13 und § 14 der Finanzordnung
angegeben werden müssen,
- das Genderbudgeting.
(4) Das Gender-Budgeting ist eine geschlechterbezogene Analyse der vergangenen
Einnahmen und Ausgaben der GRÜNEN JUGEND Berlin. Die*Der Schatzmeister*in führt
das Gender-Budgeting auf Grundlage eines den Mitgliedern öffentlichen Konzepts
der FLINTA*-Vollversammlung durch.
§ 7 Rechenschaft und Entlastung
(1) Die*Der Schatzmeister*in ist verpflichtet, spätestens sechs Wochen vor der
ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung des Folgejahres den
Rechnungsprüfer*innen den Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben mindestens zehn Tage Zeit zur Prüfung des
Jahresabschlusses und zur Erstellung des Rechnungsprüfungsberichts.
(3) Die erste ordentliche Landesmitgliederversammlung des Folgejahres
entscheidet auf Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts über die finanzielle
Entlastung des Landesvorstandes für das vergangene Geschäftsjahr.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen der GRÜNEN
JUGEND Bundesverband zu entrichten.
(2) Amts- und Mandatsträger*innen, die Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin sind
oder aufgrund eines Votums der GRÜNEN JUGEND Berlin ihr Amt oder Mandat erlangt
haben, leisten Sonderbeiträge an die GRÜNE JUGEND Berlin.
(3) Die Höhe des Sonderbeitrags beträgt 1 % der Grunddiät oder des
Bruttogehaltes.
(4) Über eine Reduktion oder Erlass der Sonderbeiträge aus sozialen Gründen
entscheidet der*die Schatzmeister*in im Einvernehmen mit der*dem
Beitragspflichtigen.
(5) Im Anhang zum Jahresabschluss wird für alle Beitragspflichtigen aufgeführt,
welchen Anteil der zu leistenden Sonderbeiträge tatsächlich geleistet wurde.
(6) Amts- und Mandatsträger*innen im Sinne dieses Paragraphen sind Mitglieder
des Senats, Staatssekretär*innen, Regierungssprecher*innen, Präsidenten*innen
sowie Vizepräsident*innen des Berliner Abgeordnetenhauses, Mitglieder des
Abgeordnetenhauses und die Landesvorsitzenden von Bündnis 90/Die Grünen Berlin.
§ 9 Spenden
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und
Sponsoring um, es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche
Transparenz zu wahren und eine Überkommerzialisierung der GRÜNEN JUGEND Berlin
zu verhindern.
(2) Spenden werden in der Regel angenommen. Ausgenommen sind
Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden
sind den Spender*innen unverzüglich zurückzuüberweisen oder unverzüglich über
Bündnis 90/Die Grünen Berlin an das Präsidium des Deutschen Bundestages
weiterzuleiten.
(3) Einzel- und wiederkehrende Spenden, welche innerhalb eines Kalenderjahres
1.000 Euro überschreiten, werden im Anhang zum Jahresabschluss angegeben.
(4) Spenden von juristischen Personen müssen unabhängig von der Höhe im
Jahresabschluss angegeben und begründet werden. Bei der Angabe informiert die
GRÜNE JUGEND Berlin zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen Spenderfirmen.
(5) Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der
Landesvorstand je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien.
§ 10 Aufwandsentschädigungen
(1) Mitglieder des Landesvorstands haben Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beträgt
a) 50 Euro monatlich für jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,
b) 30 Euro monatlich für jede*n Beisitzer*in.
(3) Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich im selben Kalenderjahr und in derselben
Amtszeit. Mitglieder des Landesvorstands, deren Amtszeit nicht zu einem
Monatsanfang beginnt oder endet, erhalten eine anteilige Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung kann für ganze oder halbe Monate ausgezahlt werden.
§ 11 Erstattungen
(1) Erstattungen sind beim Landesvorstand binnen zwei Monaten nach Tätigung der
Ausgabe zu beantragen. Erstattungen erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach
Beantragung.
(2) Erstattungen müssen schriftlich und unter Vorlage des Originalbelegs
erfolgen. Rechnungen auf Thermopapier (z. B. Kassenzettel) müssen zusätzlich
kopiert werden.
(3) Nur vegane Verpflegung ist erstattungsfähig. Ausnahmen benötigen eine Zwei-
Drittel-Mehrheit des Landesvorstandes. und müssen entsprechend begründet werden.
§ 12 Reisekosten
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin erstattet Reisekosten für
a) Delegierte und Ersatzdelegierte der GRÜNEN JUGEND Berlin,
b) Referent*innen für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin,
c) Mitglieder, für die eine finanzielle Hürde zur Teilnahme an Veranstaltungen
besteht, und
d) Landesvorstandsmitglieder und Mitarbeiter*innen, die im Rahmen ihrer Aufgaben
reisen.
e) Sie kann außerdem Wahlkampfhelfer*innen anderer Landesverbände der GRÜNEN
JUGEND, die aus einem anderen Bundesland anreisen, Reisekosten erstatten.
(2) Erstattungsfähige Reisekosten sind:
a) tatsächlich entstandene Kosten für Zugfahrten in voller Höhe, wenn die
Fahrkarten bis vier Wochen vor der Reise gebucht wurden und das günstigste
Angebot gewählt wurde, und
b) tatsächlich entstandene Kosten für Zugfahrten bis zu einem Maximalbetrag,
wenn die Fahrkarten später als vier Wochen vor der Reise gebucht wurden, und
c) in Ausnahmefällen eine Kilometerpauschale für Fahrten mit einem privaten PKW.
(3) Grundsätzlich sind nur Zugtickets der 2. Klasse ohne Sitzplatzreservierung
erstattungsfähig. Der Maximalbetrag gem. lit. b) und die Pauschale gem. lit. c)
werden von der Landesmitgliederversammlung beschlossen und öffentlich gemacht.
Wird kein solcher Beschluss gefasst oder liegt der letzte Beschluss mehr als
drei Jahre zurück, werden die Kosten gem. lit. b) in voller Höhe erstattet.
(4) Insbesondere für unzumutbare finanzielle und/oder zeitliche Belastungen
können Anspruchsberechtigte die vollständige Erstattung der Fahrtkosten
beantragen. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand.
Bei Menschen mit Beeinträchtigungen werden diese Kosten generell erstattet.
(5) Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu
begründen.
(6) Ausnahmen müssen vom Landesvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen
werden.
(7) Reisekosten sind vorab beim Landesvorstand zu beantragen.
§ 13 Honorare
(1) Referent*innen kann für ihre Dienstleistung ein Honorar gezahlt werden.
(2) Honorare werden grundsätzlich nur an externe Referentinnen bei
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin gezahlt. Als extern gelten alle
Referent*innen, die nicht
a) Mitglied der GRÜNEN JUGEND,
b) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
c) in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin stehen.
(2) Die Höhe der Honorare kann bis zu 250 Euro betragen.
(3) Für die Auszahlung des Honorars sind ein Honorarvertrag und eine Rechnung
nötig. Die Rechnung ist dem Landesvorstand binnen eines Monats auszustellen.
(4) Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können unabhängig vom Honorar
übernommen werden.
(5) Ausnahmen müssen vom Landesvorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen
werden.
(6) Die*Der Schatzmeister*in ergreift unter Einbezug des FLINTA*-und
genderpolitischen Teams besondere strukturelle Maßnahmen zur Einhaltung des
Gender-Budgetings im zugehörigen Haushaltsposten.
§ 14 Barrierefreiheit und Kinderbetreuung
(1) Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin müssen für alle angemeldeten
Mitglieder barrierefrei sein.
(2) Bei Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin muss Kinderbetreuung ermöglicht
werden.
(3) Bei der Anmeldung muss der Bedarf abgefragt werden. Anfallende Kosten sind
vom Landesverband zu tragen.
§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung gelten in allen Gremien und
Organen der GRÜNEN JUGEND Berlin, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen
wurden.
(2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung, die
Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
§ 2 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
- auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Aus-Zeit,
- Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
- Antrag auf ein FLINTA*-Forum,
- Antrag auf ein MARE-Forum,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Antrag auf offene Blockwahl.
(3) Der*die Antragsteller*in begründet seinen*ihren Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung, wenn mindestens die Hälfte der
ordnungsgemäßen Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden.
§ 4 Tagesordnung
(1) Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Tagungsleitung
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Tagungsleitung mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung festgelegt.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer*innen vorschlagen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen der Tagungsleitung
angehören.
(4) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, aus der Sitzung ausschließen.
(5) Die Tagesleitung ist mindestens zu 50 Prozent mit FLINTA*-Personen zu
besetzen.
§ 6 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag und mit Zustimmung von
mindestens fünfzehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt.
§ 7 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin tagen in der Regel öffentlich.
(2) Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen,
wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Öffentlichkeit kann mit 2/3Mehrheit für bestimmte Angelegenheiten
ausgeschlossen werden. §7 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung bleibt davon
unberührt.
§ 8 Ergänzende Bestimmungen für die
Landesmitgliederversammlung
(1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium
als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine geheime Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden. Das Präsidium unterbreitet der
Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu Redezeiten und Modalitäten der
Antragsdebatte.
(2) Satzungsänderungsanträge, der Haushaltsplanentwurf, Nachträge zum
Haushaltsplan und der Rechnungsprüfungsbericht müssen mindestens 4 Wochen vor
einer Landesmitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und der
Einladung zur LMV beiliegen. Änderungsanträge an diese können bis zwei Wochen
vor der LMV gestellt werden.
(3) Sonstige Anträge müssen zwei Wochen vor Beginn der
Landesmitgliederversammlung der Landesgeschäftsstelle vorliegen. Änderungs- und
Ergänzungsanträge müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung der
Landesgeschäftsstelle vorliegen.
(4) Die Landesgeschäftsstelle muss ihr vorliegende Anträge schnellstmöglich den
Mitgliedern zugänglich machen.
(5) Antragsteller*innen können bis zur Abstimmung des Antrags Änderungsanträge
vollständig oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder
modifizierten Übernahmen kann eine Abstimmung über diese beantragt werden.
(6) Änderungsanträge sind unzulässig, wenn sie den überwiegenden Teil eines
Antrages erst ergänzen oder den inhaltlichen Gegenstand eines Antrages
grundsätzlich ändern. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium.
(7) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht innerhalb der, in
der Satzung oder in der Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für
Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit festgestellt werden.
(8) Änderungs- und Ergänzungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zum
Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entsprechende
Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll. Diese Änderungsanträge müssen allen
anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in
elektronischer Form vorliegen.
(9) Alle beschlossenen inhaltlichen Anträge werden inklusive der Begründung
zeitnah nach der Landesmitgliederversammlung auf der Website der GRÜNEN JUGEND
Berlin veröffentlicht. Dabei muss kenntlich gemacht werden, dass die Begründung
nicht Teil der Beschlusslage ist.
§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Die allgemeine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der Geschäftsordnung treten sofort
in Kraft
WAHLORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
§ 3 Passives Wahlrecht
(1) Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(2) Bestimmungen in der Satzung können Mitglieder eines Gremiums für Ämter
ausschließen oder Ämter nur für Mitglieder bestimmter Gremien zugänglich machen.
§ 4 Erkennbarkeit des Wähler*innenwillens
(1) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der*des Wählenden
klar erkennbar sein.
§ 5 Bewerbungsfrist und Ausschreibung
(1) Die Bewerbungsfrist endet mit dem Beginn des Wahlgangs.
(2) Wahlen sind mit der Einladung zum wählenden Gremium, aber mindestens zwei
Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist, mitgliederöffentlich auszuschreiben. Die
Ausschreibung muss das zu wählende Amt, das wählende Gremium, Ort und Zeitpunkt
der Wahl und die Bewerbungsfrist beinhalten.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Wahlen der GRÜNEN JUGEND Berlin finden grundsätzlich im
Mehrheitswahlverfahren (§§ 8 bis 10) statt. Abweichend davon kann für
Personenwahlen eine Präferenzwahl gemäß der Wahlordnung der Grünen Jugend §16
bis §19 beantragt werden.
(2) Bei Wahlen darf in Ausnahmefällen eine mündliche Vorstellung der
Kandidat*innen durch eine andere Person erfolgen. Im Zweifel entscheidet das
Präsidium.
Zweiter Abschnitt – Mehrheitswahlverfahren
§ 7 Mehrheitswahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit
"Enthaltung" stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Erhält keine*r der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur
Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, und insgesamt
mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
(5) Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von
Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. An der Stichwahl können nur die
Wahlbewerber*innen mit den meisten Stimmen teilnehmen.
(6) Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche
Stimmenzahl, so entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los.
§ 8 Mehrheitswahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine Bewerberin / einen Bewerber, so ist mit Ja,
Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem ist gewählt, wer die einfache
Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält.
(3) Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, wird die Wahl auf die nächste
Versammlung oder Sitzung des wählenden Gremiums verschoben.
§ 9 Wahlen in gleiche Ämter im Mehrheitswahlverfahren
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu
besetzen sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 8 oder 9, je nachdem,
ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 8) oder genauso viele Bewerber*innen
wie Ämter (§ 9).
(4) Entspricht die Anzahl der Bewerber*innen der Anzahl der zu wählenden Plätze
kann ein Geschäftsordnungsantrag auf eine offene Blockwahl gestellt werden.
Dabei wird in einem offenen Wahlgang über die Besetzung aller zu wählenden
Plätze abgestimmt. Eine Stimmabgabe nur für einzelne Bewerber*innen ist dabei
nicht möglich.
Dritter Abschnitt – Votenvergabe
§ 10 Begriffsbestimmung des Votums
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen
Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin politisch
unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte
Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Berlin liegt, insbesondere dass die
Kandidatin / der Kandidat geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen
der GRÜNEN JUGEND Berlin in dem Gremium, für dass sie*er kandidiert,
voranzubringen oder umzusetzen.
(2) Ein Votum berechtigt die Kandidatin*den Kandidaten, es bei seiner Bewerbung
anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es
niemanden.
§ 11 Bewerbungsvoraussetzungen für Voten
(1) Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sein oder sich
im Umfeld des Verbandes engagiert haben.
(2) Es können Voten für alle Gremien der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, aber auch
anderer Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND
nahestehen, vergeben werden.
§ 12 Vergabeverfahren für Voten
(1) Voten können von der Landesmitgliederversammlung und in dringlichen Fällen
von einem Aktiventreffen vergeben werden. Die Dringlichkeit muss bei dem
Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden
Punktes in der Tagesordnung möglich.
(3) Die Votenvergabe erfolgt nach den Regeln der Wahlordnung.
(4) Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur
ein Votum für eine*n der Bewerber*innen vergeben werden