So verankern wir die AVK auch im Antragsverfahren in der Geschäftsordnung.
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 02.09.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.09.2024, 12:28 |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 02.09.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.09.2024, 12:28 |
(1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium als Tagungsleitung vor, dieses wird(1) Die Antrags- und Versammlungskommission schlägt gemeinsam mit dem Landesvorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung vor. Für jedes Mitglied der Antrags- und Versammlungskommission, das für die Versammlungsleitung vorgeschlagen wird, muss mindestens ein Mitglied vorgeschlagen werden, das nicht der Antrags- und Versammlungskommission angehört. Die Kommissionwird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine geheime Abwahl kann jederzeit mit
(5) Antragsteller*innen können bis zur Abstimmung des Antrags Änderungsanträge vollständig oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder modifizierten Übernahmen kann eine Abstimmung über diese beantragt werden.
(5) Für Änderungsanträge können im Einvernehmen mit den Antragsteller*innen des ursprünglichen Antrages folgende Verfahren von der Antrags- und Versammlungskommission vorgeschlagen werden:
(6) Die Empfehlungen der Antrags- und Versammlungskommission bedürfen der Zustimmung der LMV. Über ihre Empfehlung wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(7) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen keine Anträge verhandeln, die sie selbst gestellt haben.
Berlin veröffentlicht. Dabei muss kenntlich gemacht werden, dass die Begründung nicht Teil der Beschlusslage ist.
(10) Im Fall einer Vielzahl eingegangener eigenständiger Anträge kann die Antrags- und Versammlungskommission ein Ranking-Verfahren anordnen. Alle Mitglieder sind am Ranking-Verfahren teilnahmeberechtigt.
(1) Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung gelten in allen Gremien und
Organen der GRÜNEN JUGEND Berlin, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen
wurden.
(2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung, die
Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
(3) Der*die Antragsteller*in begründet seinen*ihren Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung, wenn mindestens die Hälfte der
ordnungsgemäßen Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden.
(1) Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Tagungsleitung mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung festgelegt.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer*innen vorschlagen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen der Tagungsleitung
angehören.
(4) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, aus der Sitzung ausschließen.
(5) Die Tagesleitung ist mindestens zu 50 Prozent mit FINT*-Personen zu
besetzen.
(1) Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag und mit Zustimmung von
mindestens fünfzehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt.
(1) Die Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin tagen in der Regel öffentlich.
(2) Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen,
wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Öffentlichkeit kann mit 2/3 Mehrheit für bestimmte Angelegenheiten
ausgeschlossen werden. §7 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung bleibt davon
unberührt.
(1) Die Antrags- und Versammlungskommission schlägt gemeinsam mit dem Landesvorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung vor. Für jedes Mitglied der Antrags- und Versammlungskommission, das für die Versammlungsleitung vorgeschlagen wird, muss mindestens ein Mitglied vorgeschlagen werden, das nicht der Antrags- und Versammlungskommission angehört. Die Kommissionwird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
(1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium
als Tagungsleitung vor, dieses wird
von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine geheime Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden. Das Präsidium unterbreitet der
Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu Redezeiten und Modalitäten der
Antragsdebatte.
(2) Satzungsänderungsanträge, der Haushaltsplanentwurf, Nachträge zum
Haushaltsplan und der Rechnungsprüfungsbericht müssen mindestens 4 Wochen vor
einer Landesmitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und der
Einladung zur LMV beiliegen. Änderungsanträge an diese können bis zwei Wochen
vor der LMV gestellt werden.
(3) Sonstige Anträge müssen zwei Wochen vor Beginn der
Landesmitgliederversammlung der Landesgeschäftsstelle vorliegen. Änderungs- und
Ergänzungsanträge müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung der
Landesgeschäftsstelle vorliegen.
(4) Die Landesgeschäftsstelle muss ihr vorliegende Anträge schnellstmöglich den
Mitgliedern zugänglich machen.
(5) Antragsteller*innen können bis zur Abstimmung des Antrags Änderungsanträge
vollständig oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder
modifizierten Übernahmen kann eine Abstimmung über diese beantragt werden.
(5) Für Änderungsanträge können im Einvernehmen mit den Antragsteller*innen des ursprünglichen Antrages folgende Verfahren von der Antrags- und Versammlungskommission vorgeschlagen werden:
(6) Die Empfehlungen der Antrags- und Versammlungskommission bedürfen der Zustimmung der LMV. Über ihre Empfehlung wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(7) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen keine Anträge verhandeln, die sie selbst gestellt haben.
(6) Änderungsanträge sind unzulässig, wenn sie den überwiegenden Teil eines
Antrages erst ergänzen oder den inhaltlichen Gegenstand eines Antrages
grundsätzlich ändern. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium.
(7) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht innerhalb der, in
der Satzung oder in der Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für
Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit festgestellt werden.
(8) Änderungs- und Ergänzungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zum
Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entsprechende
Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll. Diese Änderungsanträge müssen allen
anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in
elektronischer Form vorliegen.
(9) Alle beschlossenen inhaltlichen Anträge werden inklusive der Begründung
zeitnah nach der Landesmitgliederversammlung auf der Website der GRÜNEN JUGEND
Berlin veröffentlicht. Dabei muss kenntlich gemacht werden, dass die Begründung
nicht Teil der Beschlusslage ist.
(10) Im Fall einer Vielzahl eingegangener eigenständiger Anträge kann die Antrags- und Versammlungskommission ein Ranking-Verfahren anordnen. Alle Mitglieder sind am Ranking-Verfahren teilnahmeberechtigt.
(1) Die allgemeine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der Geschäftsordnung treten sofort
in Kraft.
So verankern wir die AVK auch im Antragsverfahren in der Geschäftsordnung.