Erfolgt mündlich
Antrag: | Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin |
---|---|
Antragsteller*in: | Mia Schumacher (LV Grüne Jugend Berlin) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.10.2022, 09:59 |
Antrag: | Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin |
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Antragsteller*in: | Mia Schumacher (LV Grüne Jugend Berlin) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 08.10.2022, 09:59 |
Im Landesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Mandatsträger*innen in einer Bezirksverordnetenversammlung sei. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den Landesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Landesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von vier Monaten niederzulegen. Selbige Übergangsregelung gilt, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes Mandatsträger*innen in einer Bezirksverordnetenversammlung sein sollten.
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen zusammengeschlossen,
um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch politische
Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums für
junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erarbeiteten
politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion eingeführt
werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die
Überwindung von Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine
Welt, in der alle Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre
Kreativität und Begabung entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Berlin wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeichnung
lautet GJB.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Ihr
Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Bezirksgruppen, die in der Regel
das Gebiet eines oder mehrerer Bezirke umfassen.
(2) Die Bezirksgruppen haben Programm-, Finanz- und Satzungsautonomie.
(3) Bezirksgruppen können sich eine Satzung geben. Diese darf der Landes- und
der Bundessatzung nicht widersprechen. Für den Fall, dass sie keine eigene
Satzung haben, gelten die Regelungen aus der Landes- bzw. Bundessatzung.
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28. Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Berlin
bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND und in
einer faschistischen Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die
Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung,
Burschenschaft, Corps, Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung,
Sängerschaft, Akademische Musikverbindung, Akademische Turnverbindung,
Akademische Fliegerschaft und dem Verein deutscher Studenten.
(4) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband.
(5) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen,
dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversammlung
Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die
Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Schiedsgericht Einspruch
eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft
letzte Berufungsinstanz. Sollte ein Schiedsgericht die Aufnahmeablehnung
aufheben, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der
Antragsstellung.
(6) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären.
Näheres regelt die Bundessatzung.
(7) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Berlin verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt,
kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin vor dem Landesschiedsgericht den
Ausschluss beantragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
(8) Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin aus, welches ebenfalls
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist, tritt es damit automatisch aus der GRÜNEN
JUGEND Berlin aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND Berlin kann
innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit einer Vergabe
eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer Befreiung vom
Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit
der schriftlichen Ankündigung via Mail durch den Landesvorstand oder
Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Nach dieser Frist besteht weiterhin
die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Berlin zu
beantragen.
Die GJB hat folgende Organe:
1. Landesmitgliederversammlungen (LMV)
2. Aktiventreffen (AT)
3. Landesvorstand
4. Fachforen (FaFos)
5. Bezirksgruppen
6. Landesschiedsgericht
7. die Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans Personen Vollversammlung.
8. selbstorganisierte Gruppen im Sinne von §2 des Vielfaltstatuts
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB.
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Landesvorstand, ein Drittel aller bestehenden
Bezirksgruppen oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten
Tag des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Landesvorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens drei Wochen vorher
schriftlich per E- Mail mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Der
Termin der LMV muss mindestens eine Woche vor der Satzungsänderungsfrist
mitgliederöffentlich bekannt gegeben werden.
(5) Die LMV wird innerhalb von zwei Monaten nach Rücktritt von insgesamt mehr
als zwei Vorstandsmitgliedern oder mehr als einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands zur Nachwahl der freigewordenen
Landesvorstandsämter einberufen.
(6) Beschlussfähig ist die LMV bei satzungsgemäßer Einladung.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
Bestimmung der Ziele und Grundsätze für die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
Beschluss des Arbeitsprogrammes,
Beschlussfassung
über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstands,
Von Anträgen
Von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten
Des Haushalts
Wahl
des Landesvorstandes
der Rechnungsprüfer*innen
des Schiedsgerichtes
der Delegierten zum Bundesfinanzausschuss
der Delegierten zum Länderrat
der Ostbeauftragten
des FINT* & genderpolitisches Team
des Vielfaltspolitisches Team
der Antidiskriminierungsbeauftragten
Votenvergabe für die Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch die Abteilung Grüne Jugend Berlin.
Anerkennung, Aberkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung von
Bezirksgruppen, Fachforen und selbstorganisierten Gruppen.
(8) Die Stimm- und Antragsberechtigungen sind wie folgt:
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
2. Antragsberechtigt sind
a) alle Mitglieder
b) der Landesvorstand
c) die Bezirksgruppen
d) die Vollversammlung der Frauen*, Inter, Nicht-binäre, trans Personen
e) die Fachforen
f) das Schiedsgericht
g) die Rechnungsprüfung
(9) Ein Protokoll der Landesmitgliederversammlung muss den Mitgliedern
spätestens einen Monat nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
(1) Auf Antrag von mindestens zwei Bezirksgruppen, 5% der Mitglieder oder auf
Beschluss des Landesvorstands lädt dieser mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu einem Aktiventreffen (AT) ein. In dringenden Fällen besteht eine
Einladungsfrist von einer Woche. Die Dringlichkeit muss als erster
Tagesordnungspunkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
2. Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht
widersprechen darf und diese nicht aufheben darf
3. Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
4. Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
5. Vorläufige Anerkennung von Fachforen und Bezirksgruppen.
(3) Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem
Aktiventreffen eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage
vor dem Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden
und allen Mitgliedern zugänglich sein.
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und des
Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand arbeitet auf Grundlage des jährlich durch die
Mitgliederversammlung zu beschließenden Arbeitsprogramms, in dem die
Schwerpunkte der Arbeit der Organe der GRÜNEN JUGEND Berlin und die inhaltlichen
Schwerpunkte der politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden.
Dafür bringt der amtierende Landesvorstand einen Entwurf zur 2. ordentlichen
Landesmitgliederversammlung ein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und vier
Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen,
einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführer*in. Die
Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer*innen, sowie
der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung
muss bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit
der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr
oder durch Abwahl. Der Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmal möglich. Nachwahlen werden bei der Wiederwahlregelung nicht
berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier
Jahre nicht überschreiten.
(6) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist,
Mandatsträger*in im Abgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparlament
ist oder
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht.
Im Landesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Mandatsträger*innen in einer Bezirksverordnetenversammlung sei. Werden in Satz 1 bezeichnete Personen in den Landesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Landesvorstandes ein solches Amt, so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von vier Monaten niederzulegen. Selbige Übergangsregelung gilt, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes Mandatsträger*innen in einer Bezirksverordnetenversammlung sein sollten.
(7) Die Abwahl von einzelnen Mitgliedern oder des gesamten Landesvorstands kann
von 1/3 aller bestehenden Bezirksgruppen oder aber durch zehn Prozent der
Mitglieder (gemessen am letzten Tag des Vormonats) schriftlich gegenüber dem
Landesvorstand beantragt werden. Dadurch wird der Landesvorstand verpflichtet,
innerhalb von 2 Monaten eine Landesmitgliederversammlung einzuberufen. Auf der
Landesmitgliederversammlung ist eine Abwahl mit absoluter Mehrheit der
Anwesenden möglich.
(8) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine
Landesgeschäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n
Landesgeschäftsführer*in und eventuell weitere Angestellte ein.
(9) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne
Tagesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung werden
den GJB – Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle 1 Woche nach der
LaVoSi digital zugänglich gemacht.
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen
Themen treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen.
Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos
gewählt werden. Zur Wahl dieser Personen muss spätestens zehn Tage im Voraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
einmalig möglich.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit
für Aktiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5) Die FaFos müssen jedes Jahr ihre Anerkennung bei einer ordentlichen LMV
beantragen. FaFos werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt. Die anerkannten
FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der Webseite zu
veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV mit einer
2/3-Mehrheit.
(1) Aufgaben der Bezirksgruppen:
Politische Bildung und Meinungsbildung der Bezirksgruppen und deren
Mitgliedern.
Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Die Bezirksgruppen stehen Mitgliedern der GJB und Gästen offen.
Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Die Bezirksgruppen müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentlichen LMV beantragen. Bezirksgruppen werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV
anerkannt. Eine vorläufige Anerkennung auf einem Aktiventreffen ist möglich. Die
anerkannten Bezirksgruppen sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf
der Webseite zu veröffentlichen. Die Aberkennung von Bezirksgruppen erfolgt auf
einer LMV mit 2/3-Mehrheit.
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
die von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht
gleichzeitig das Amt der*des Rechnungsprüfer*in innehaben
oder Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes,
Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich,
Die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung,
Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
Das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind:
Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
Der Landesvorstand (LaVo)
1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird
Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(6) Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
Verwarnung
Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr
Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
zwei Jahren
Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
Ausschluss aus dem Landesverband.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von
einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit
der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet entsprechend dem Verteilungsschlüssel des
Bundesverbandes Delegierte und Ersatzdelegierte zum Länderrat. Diese werden von
der Mitgliedversammlung auf ein Jahr gewählt.
(2) Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3) Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin wählt 2 Ostbeauftragte. Sie arbeiten an der
Organisation vom Mitte-Ost-Kongress mit, achten auf eine angemessene
Repräsentation von Ost-Interessen und vernetzen sich mit den Ost-
Landesverbänden.
(2) Eine*r der Beauftragten ist aus der Mitte des Landesvorstands zu bestimmen,
muss aber durch die Landesmitgliederversammlung bestätigt werden. In begründeten
Fällen kann der Platz durch eine weitere Basisperson besetzt werden.
(1) Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
(2) Versammlungen können grundsätzlich online stattfinden. Dies gilt nicht für
Versammlungen auf denen Personenwahlen stattfinden.
Findet im Rahmen einer Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so
darf diese nur online stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelungen
eingehalten werden und die Abstimmungen transparent und offen durchgeführt
werden, sodass alle Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungsvorgang und
das Abstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied gem. § 14 Abs.
2 S. 2 der Satzung eine geheime Abstimmung beantragt.
(1) Der Verband ist verpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
gestalten und allen Interessierten anzubieten.
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4- Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das
Restvermögen.
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich auf Grundlage dieser Satzung:
Eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren näher bestimmt.
eine Geschäftsordung, die den Ablauf und das Verfahren auf der
Landesmitgliedersammlung und die Arbeitsweise der Gremien näher bestimmt.
(1) Die Satzung der GRÜNE JUGEND Berlin kann nur mit einer 2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsänderungsanträge müssen
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu
diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
(2) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Berlin, das F*INT-Statut und das
Vielfaltstatut der Grünen Jugend Berlin sind Teil dieser Satzung.
(3) Satzungsänderungen treten vier Wochen nach Beschluss der
Landesmitgliederversammlung in Kraft.
Die Satzung wurde am 22.Oktober 2022 beschlossen. Zeitgleich tritt die bisher
gültige Satzung außer Kraft.
Erfolgt mündlich