Durch den Antrag wird das Abwahlverfahren geändert. In der aktuellen Fassung doppelten sich die Abwahlerfordernisse mit den Anfordernissen auf Beantragung einer LMV. Durch die Neufassung gilt im Normalfall, dass der Antrag auf der nächsten LMV behandelt wird. Das ist insbesondere mit Hinblick auf die Kosten einer LMV effizienter. Eine Ausnahme davon ist an die in der Satzung schon genannten Hürden geknüpft. Die Frist für den Antrag und die Mehrheitsverhältnisse werden explizit genannt und den Anfordernissen der Satzungsänderungsanträge gleichgestellt und somit vereinfacht.
Die Abwahl wird somit leichter zu stellen, aber schwieriger durchzusetzen. Aktuell bräuchte es über 100 Basismitglieder, die sich für einen Abwahlantrag zusammentun müssten. Diese Summe ist extrem schwer zu erreichen. Durch den Änderungsantrag wird es für die Basis also leichter, über die Abwahl abstimmen zu lassen. Gleichzeitig wird die Abwahl schwieriger durchzubringen, somit kann auch ein knapp gewählter Landesvorstand arbeitsfähig bleiben.