| Antragsteller*in: | FINTA*-Vollversammlung (dort beschlossen am: 23.08.2025) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 31.01.2026, 09:06 |
S15 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin
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Frauen, inter, nicht-binäre, trans oder agender Personen definieren. Alle anwesenden Personen, die sich als Frau, intergeschlechtlich, nichtbinär oder transgeschlechtlich identifizieren, haben Rederecht.
SATZUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen
zusammengeschlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit,
durch politische Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines
politischen Forums für junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die
von uns erarbeiteten politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen
Diskussion eingeführt werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die
Überwindung von Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine
Welt, in der alle Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre
Kreativität und Begabung entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Berlin wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeichnung
lautet GJB.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Ihr
Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände
umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall
vollständig im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen
kein eigener Kreisverband besteht, legt die GRÜNE JUGEND Berlin durch Beschluss
der Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die
Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 2 besteht. Die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter
Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin ist einem
Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbstständig. Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können die GRÜNE JUGEND in
mehreren Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn
dementsprechenden Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kein Kreisverband der
GRÜNEN JUGEND Berlin zugeordnet ist. Die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN
JUGEND Berlin kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen
und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
(2) Die Kreisverbände haben Programm-, Finanz-, Satzungs- und Personalautonomie.
(3) Kreisverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese darf der Landes- und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Darüber hinaus gilt für Punkte, die die
Satzung auf Kreisebene nicht regelt, die Landes- bzw. Bundessatzung. Das
Programm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Der Landesvorstand kann
Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
(5) Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbands wird vom Landesvorstand
eingeladen. Die Anerkennung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern des jeweiligen
Gebiets.
(6) Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können von der
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen
werden. Im Zuge der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen
Kreisverbänden die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbands zugeordnet werden.
Gegen die Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die Auflösung
beschließenden Landesverbands möglich, eine Berufung bis zum
Bundesschiedsgericht ist möglich. Zuständig für die Auflösung ist der
Landesverband der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28. Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Berlin
bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Kreisverband des Wohnorts oder
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Kreisverband über. Sollte der Lebensmittelpunkt des Mitglieds in einer anderen
Region als der Wohnort liegen, kann das Mitglied für einen Wechsel in einen
anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin der Landesgeschäftsstelle dies mit
einer formlosen E-Mail von der hinterlegten E-Mail-Adresse mitteilen. Mitglieder
sind nicht verpflichtet, im zugehörigen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Berlin Mitglied zu sein.
(3) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND und in
einer faschistischen Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die
Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung,
Burschenschaft, Corps, Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung,
Sängerschaft, Akademische Musikverbindung, Akademische Turnverbindung,
Akademische Fliegerschaft und dem Verein deutscher Studenten.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband und einem Kreisverband.
(6) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen,
dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversammlung
Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die
Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Schiedsgericht Einspruch
eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft
letzte Berufungsinstanz. Sollte ein Schiedsgericht die Aufnahmeablehnung
aufheben, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der
Antragsstellung.
(7) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären.
Näheres regelt die Bundessatzung.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND Berlin verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt,
kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin vor dem Landesschiedsgericht den
Ausschluss beantragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist möglich.
(9) Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin aus, welches ebenfalls
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist, tritt es damit automatisch aus der GRÜNEN
JUGEND Berlin aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND Berlin kann
innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit einer Vergabe
eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer Befreiung vom
Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit
der schriftlichen Ankündigung via Mail durch den Landesvorstand oder
Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Nach dieser Frist besteht weiterhin
die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND Berlin zu
beantragen.
§ 4 Organe der GJB
Die GJB hat folgende Organe:
- Landesmitgliederversammlungen (LMV)
- Aktiventreffen (AT)
- Landesvorstand
- Fachforen (FaFos)
- Kreisverbände
- Landesschiedsgericht
- die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen
Vollversammlung
- selbstorganisierte Gruppen im Sinne von § 2 des Vielfaltstatuts
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB.
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Landesvorstand, ein Drittel aller bestehenden
Kreisverbände oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten
Tag des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Landesvorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens drei Wochen vorher
schriftlich per E-Mail mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Der
Termin der LMV muss mindestens eine Woche vor der Satzungsänderungsfrist
mitgliederöffentlich bekannt gegeben werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann
die Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Der Dringlichkeit
muss vor Einstieg in die Tagesordnung mit satzungsändernder Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung stattgegeben werden.
(5) Die LMV wird innerhalb von zwei Monaten nach Rücktritt von insgesamt mehr
als zwei Vorstandsmitgliedern oder mehr als einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands zur Nachwahl der freigewordenen
Landesvorstandsämter einberufen.
(6) Beschlussfähig ist die LMV bei satzungsgemäßer Einladung.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
- Bestimmung der Ziele und Grundsätze für die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
- Beschluss des Arbeitsprogrammes,
- Beschlussfassung
a) über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstands,
b) von Anträgen,
c) von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten,
d) des Haushalts,
- Wahl
- des Landesvorstandes,
- der Rechnungsprüfer*innen,
- des Landesschiedsgerichtes,
- der Delegierten zum Bundesfinanzausschuss,
- der Delegierten zum Länderrat und Wahl der Delegierten zur Mitte-
Ost-AG, - der Ostbeauftragten,
- des FINT* & genderpolitischen Teams,
- des Vielfaltspolitischen Teams,
- Votenvergabe für die Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch die Abteilung Grüne Jugend Berlin,
- Anerkennung, Aberkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung von
Kreisverbänden, Fachforen und selbstorganisierten Gruppen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(9) Antragsberechtigt sind:
- alle Mitglieder
- der Landesvorstand
- die Kreisverbände
- die Vollversammlung der Frauen, inter, nicht-binären, trans und agender
Personen
- die Fachforen
- das Schiedsgericht
- die Rechnungsprüfung
- die Antrags- und Versammlungskommission im Rahmen ihrer Aufgaben
(10) Ein Protokoll der Landesmitgliederversammlung muss den Mitgliedern
spätestens einen Monat nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
(11) Bei jeder Landesmitgliederversammlung ist eine verpflichtende Dokumentation
der Redebeiträge im Hinblick auf das Gender der Redner*in zu führen, um
systematische Diskriminierung auf Grund von Gender frühzeitig zu erkennen und
dieser entgegenzuwirken. Zusätzlich wird empfohlen dies auch bei Aktiventreffen
auf Landesebene zu tun. Das GenderWatch-Team ist kein festes Team und für alle
Mitglieder offen. Es wird zu Beginn der Veranstaltung durch offene Wahl
bestätigt. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
§ 6 Aktiventreffen
(1) Auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbänden, 5 % der Mitglieder oder auf
Beschluss des Landesvorstands lädt dieser mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu einem Aktiventreffen (AT) ein. In dringenden Fällen besteht eine
Einladungsfrist von einer Woche. Die Dringlichkeit muss als erster
Tagesordnungspunkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Aufgaben des ATs:
- Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
- Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht
widersprechen darf und diese nicht aufheben darf
- Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
- Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
- Vorläufige Anerkennung von Fachforen.
(3) Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem
Aktiventreffen eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage
vor dem Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden
und allen Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und des
Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand arbeitet auf Grundlage des jährlich durch die
Mitgliederversammlung zu beschließenden Arbeitsprogramms, in dem die
Schwerpunkte der Arbeit der Organe der GRÜNEN JUGEND Berlin und die inhaltlichen
Schwerpunkte der politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden.
Dafür bringt der amtierende Landesvorstand einen Entwurf zur zweiten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung des jeweiligen Jahres ein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und vier
Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen,
einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführerin. Die
Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, die Beisitzer*innen sowie
der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung
muss bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit
der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr
oder durch Abwahl. Der Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmal möglich. Nachwahlen werden bei der Wiederwahlregelung nicht
berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier
Jahre nicht überschreiten.
(6) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
– Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
– Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ist,
– Mandatsträger*in im Abgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparlament ist
oder
– in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht
– nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist.
(7) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Landesvorstandes ist durch
Antrag möglich. Es gelten die Antragsfristen und Mehrheitserfordernisse von
Satzungsänderungsanträgen (§ 16 Absatz 1). Der Antrag zur Abwahl kann nur auf
der Landesmitgliederversammlung behandelt werden. Eine außerordentliche
Landesmitgliederversammlung zur Behandlung des Antrags kann nach den Vorgaben
des § 5 Absatz 3 beantragt werden.
(8) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine
Landesgeschäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand einen
Landesgeschäftsführerin und eventuell weitere Angestellte ein.
(9) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne
Tagesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung werden
den GJB-Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle 1 Woche nach der
LaVoSi digital zugänglich gemacht.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen
Themen treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen.
Informationen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos
gewählt werden. Zur Wahl dieser Personen muss spätestens zehn Tage im Voraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
einmalig möglich.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit
für Aktiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5) Die FaFos müssen jedes Jahr ihre Anerkennung bei einer ordentlichen LMV
beantragen. FaFos werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt. Die anerkannten
FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der Webseite zu
veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV mit einer
2/3-Mehrheit.
§ 9 Bildungsteam
(1) Aufgaben des Bildungsteams:
- Unterstützung des Landesvorstands bei der strategischen und methodischen
Weiterbildung der GRÜNEN JUGEND Berlin.
- Sicherstellen von differenzierten Bildungsangeboten, welche für
unterschiedliche Wissensstände geeignet sind. Bildungsangebote sollen
inklusiv gestaltet werden.
- Methodische Unterstützung der Kreisverbände in ihrer Bildungsarbeit.
- Sicherstellen eines nachhaltigen Wissenstransfers.
- Koordination und bei Bedarf Durchführung der Bildungsangebote bei größeren
Veranstaltungen.
- Bei der inhaltlichen Ausgestaltung zieht das Bildungsteam inhaltliche
Expert*innen oder Fachforen hinzu.
(2) Gemeinsam mit dem Landesvorstand koordiniert das Bildungsteam die
Bildungsarbeit des Landesverbands. Ziel ist es, die Basis zu stärken und eine
zielgerichtete strategische Bildungsarbeit zu etablieren.
(3) Das Bildungsteam besteht aus sechs Personen. Zwei Landesvorstandsmitglieder
werden durch den Landesvorstand entsandt und vier Basismitglieder durch die
Landesmitgliederversammlung gewählt. Das Team wird auf der
Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sollten in der laufenden
Amtszeit Menschen zurücktreten, kann der Landesvorstand in Kooperation mit dem
verbleibenden Bildungsteam über eine Ausschreibung das Team nachbesetzen.
§ 10 Kreisverbände
(1) Aufgaben der Kreisverbände:
- Politische Bildung und Meinungsbildung der Kreisverbände und deren
Mitglieder.
- Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
- Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Die Kreisverbände stehen Mitgliedern der GJB und Gästen offen. Informationen
über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Die Kreisverbände müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentlichen LMV beantragen. Kreisverbände werden mit einer absoluten Mehrheit
von der LMV anerkannt. Eine vorläufige Anerkennung auf einem Aktiventreffen ist
möglich. Die anerkannten Kreisverbände sind mit dem Datum ihrer (letzten)
Anerkennung auf der Webseite zu veröffentlichen. Die Auflösung von
Kreisverbänden erfolgt auf einer LMV mit satzungsändernder Mehrheit.
(4) Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesvorstand jede Änderung der
Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.
Sie sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen
rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem Landesvorstand
der GRÜNEN JUGEND Berlin und dem zugeordneten Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mitteilen.
(5) Kreisverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für
Untergliederungen treffen.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
die von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht
– gleichzeitig das Amt der*des Rechnungsprüfer*in innehaben
– oder Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
- Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes,
- Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich,
- die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung,
- die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
- das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind:
- die Landesmitgliederversammlung (LMV),
- der Landesvorstand (LaVo),
- 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine
Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird,
- jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(6) Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
- Verwarnung,
- Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
- Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer von
zwei Jahren,
- Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren,
- Ausschluss aus dem Landesverband.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von
einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit
der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das
Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 13 Antrags- und Versammlungskommission
(1) Die Antrags- und Versammlungskommission besteht aus vier gleichberechtigten
Mitgliedern, die von der ersten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines
Jahres für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Antrags- und Versammlungskommission ist unabhängig und ausschließlich an
die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen nicht Mitglied des
Landesvorstandes sein.
(4) Die Antrags- und Versammlungskommission organisiert die Antragsdebatte der
Landesmitgliederversammlung und unterstützt den Landesvorstand in der
Durchführung der Aufgaben nach § 5 Absatz 7 dieser Satzung. Nähere Bestimmungen
sind der Geschäftsordnung § 10 Absatz (10) zu entnehmen.
§ 14 Delegierte zum Länderrat
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet entsprechend dem Verteilungsschlüssel des
Bundesverbandes Delegierte und Ersatzdelegierte zum Länderrat. Eine Delegierter
wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle weiteren
Delegierten von der Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2) Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3) Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 15 Versammlungen
(1) Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
(2) Versammlungen können grundsätzlich online stattfinden. Dies gilt nicht für
Versammlungen, auf denen Personenwahlen stattfinden. Findet im Rahmen einer
Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so darf diese nur online
stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelungen eingehalten werden und
die Abstimmungen transparent und offen durchgeführt werden, sodass alle
Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungsvorgang und das
Abstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied gemäß § 14 Absatz 2
Satz 2 der Satzung eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 16 Bildungsarbeit
(1) Der Verband ist verpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
gestalten und allen Interessierten anzubieten.
§ 17 Auflösung der GRÜNEN JUGEND Berlin
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das
Restvermögen.
§ 18 Nähere Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich auf Grundlage dieser Satzung:
- eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren näher bestimmt,
- eine Geschäftsordnung, die den Ablauf und das Verfahren auf der
Landesmitgliederversammlung und die Arbeitsweise der Gremien näher
bestimmt.
§ 19 Beschluss und Änderung von Satzung und Geschäftsordnung
(1) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin kann nur mit einer 2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsänderungsanträge müssen
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu
diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
(2) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Berlin, das FINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin sind Teil dieser Satzung.
(3) Satzungsänderungen treten vier Wochen nach Beschluss der
Landesmitgliederversammlung in Kraft.
§ 20 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 03. Oktober 2025 beschlossen. Zeitgleich tritt die bisher
gültige Satzung außer Kraft.
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Statut der GRÜNEN JUGEND Berlin
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte Frauen, inter,
nicht-binäre, trans und agender Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den
geschäftsführenden Landesvorstand. Sind Delegationen, beispielsweise für den
Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen besetzt, verringert sich die
Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung unterschritten
wurde. Steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer Frau, inter,
nicht-binären, trans und agender Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist
möglich. Ist diese Person eine Frau, inter, nicht-binäre, trans oder agender
Person, so muss im Anschluss der Platz mindestens ebenso lange mit einer Frau,
inter, nicht-binären, trans und agender Person besetzt werden. Ordentliche und
Ersatzdelegiertenplätze sind insgesamt quotiert zu besetzen. Für
Delegiertenwahlen, welche von der Abteilung GRÜNE JUGEND von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vorgenommen werden, gelten die Quotierungsregelungen aus der Bundes- und
Landessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINTA*-Forum (§ 2).
§ 2 Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen, inter, nicht-binären, trans und agender Personen unter den Mitgliedern
beschließen, ob sie ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(FINTA*-Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-
Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen
beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und
teilen nach Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die
Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am FINTA-
Forum teilnehmen, verantwortlich. Das FINTA*-Forum gilt als Teil des jeweiligen
Gremiums.
Auf dem FINTA*-Forum können die anwesenden Frauen, inter, nicht-binären, trans
und agender Personen:
a) über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit
vorher zu besetzende FINTA*-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b) ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FINTA*-Votum)
beschließen,
c) ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Veto (FINTA*-Veto)
aussprechen.
(2) Öffnung von offenen Plätzen:
a) Sollte keine Frau, inter, nicht-binäre oder trans Person auf einen Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personenplatz (FINTA*-Platz) kandidieren
oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit,
diese Plätze zu öffnen.
b) Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frau, inter, nicht-
binäre, trans und agender Person auf einem FINTA*-Platz kandidiert oder gewählt
wurde, aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen besetzt werden müssen (vgl. §
1), unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA*-Forum aufgehoben
werden.
c) Das FINTA*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(3) Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FINTA*-Votum) /
Frauen-, Inter- und Trans*-Veto (FINTA*-Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen,
inter, nicht-binären, trans und agender Personen berühren oder von denen diese
besonders betroffen sind, haben die Frauen, Inter- und Trans*-Personen die
Möglichkeit, vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur
unter den Frauen, Inter- und Trans*-Personen durchzuführen. Es kann ein FINTA*-
Votum, ein FINTA*-Veto oder ein FINTA*-Votum verbunden mit einem FINTA*-Veto
beschlossen werden. Ein FINTA*-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die
Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten
die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA*-Forums und der
Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FINTA*-Veto aufschiebende
Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst bei der
nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes FINTA*-Veto in der
gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht von Frauen, inter, nicht-binären, trans und agender Personen auf die
Hälfte der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter
Redelisten.
§ 4 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung.
In Bereichen, in denen Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen
unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt
eingestellt, bis die Parität erreicht ist.
(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur eine Stelle vergeben, so kann diese
von § 4 Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen mindestens die Hälfte der
Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen bei gleicher
Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin, z. B. bei Aktiventreffen, Seminaren
oder Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der
eingeladenen Referent*innen Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
Personen sind.
§ 6 Frauen-, inter-, trans- und genderpolitisches Team
Nach der Wahl des Landesvorstandes werden in einem gesonderten Wahlgang ein aus
zwei Personen bestehendes Frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und agender-
und genderpolitisches Team gewählt, wobei eine Person Mitglied des
Landesvorstandes sein muss. Das Frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und
agender- und genderpolitische Team fungiert als Koordination aller frauen-,
inter-, trans- und genderpolitischen Belange. Es ist darüber hinaus angehalten,
in regelmäßigen Abständen Frauen-Inter-Trans*-Treffen einzuberufen. Diese dienen
als Vernetzungsinstrument der gezielten Frauen- sowie Inter- und Trans*-
Förderung. Das frauen-, inter-, trans- und genderpolitische Team ist für die
Ausrichtung der Frauen-Inter-Trans*-Vollversammlung verantwortlich, der es
Rechenschaft schuldig ist. Ferner ist es inhaltliche*r Ansprechpartner*in für
frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und agender- und genderpolitische Fragen
innerhalb des Verbandes und repräsentiert die GRÜNE JUGEND Berlin in diesen
Angelegenheiten nach außen. Außerdem ist es zuständig für die frauen-, inter-,
nicht-binäre-, trans- und genderpolitische Vernetzung zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Berlin.
§ 7 Frauen-Inter-Trans*-Vollversammlung
(1) Die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen Vollversammlung
(FINTA*VV) tagt in der Regel einmal im Jahr.
(2) Die FINTA*VV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder von
5 % der Mitglieder, die sich als Frauen, inter oder trans Personen definieren,
einberufen werden.
(3) Die FINTA*VV ist in der Regel schriftlich von Frauen, inter, nicht-binären,
trans und agender Personen des Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GJB, die sich als
Frauen, inter, nicht-binäre, trans oder agender Personen definieren. Alle
anwesenden Personen, die sich als Frau, intergeschlechtlich, nichtbinär oder transgeschlechtlich identifizieren, haben Rederecht.
(5) Beschlüsse der FINTA*VV sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
(6) Aufgaben der FINTA*VV sind:
- Kontrolle des frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und genderpolitischen
Teams
- Initiierung frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und genderpolitischer
Maßnahmen
- Kontrolle der Einhaltung frauen-, inter-, nicht-binäre-, trans- und
genderpolitischer Grundsätze in allen Bereichen der GJB
- Entwicklung von Vorschlägen für Beschlussvorlagen der LMV.
§ 8 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
Personen jeden Geschlechts sowie Menschen, die sich als nicht-binär
identifizieren, bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. Die
GRÜNE JUGEND akzeptiert und respektiert jede Selbstidentifikation.
Wir verwenden die Schreibweise Frauen*, um darauf hinzuweisen, dass die
Kategorie „Frau“ sozial konstruiert ist.
Vielfaltsstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin
Unsere Gesellschaft ist geprägt von Ausschlüssen und Hierarchien. An einigen
Stellen sind wir theoretisch gleich an Rechten und Möglichkeiten. In der Praxis
aber trennen uns Strukturen und Ideologien der Ungleichheit. Sexismus, Rassismus
und andere Diskriminierungen betreffen uns dabei unterschiedlich stark.
Politisch kämpfen wir gegen Diskriminierung und Ungerechtigkeit, für radikale
Demokratie und Gleichstellung. Aber Strukturen und Ideologien der Ungleichheit
prägen auch uns und unseren Verband, deshalb müssen wir ihnen auch in unserem
Verband begegnen.
Unser Anspruch ist es daher, unsere Strukturen und uns selbst kritisch zu
hinterfragen und wo nötig zu verändern. In diesem Statut sammeln wir
grundlegende Instrumente, mit denen wir diese Veränderungen nachhaltig angehen.
Dieser Prozess ist die Verantwortung des gesamten Verbandes, insbesondere
derjenigen, die nicht oder wenig benachteiligt werden.
Wir möchten die GRÜNE JUGEND Berlin zu einem inklusiven Verband entwickeln, in
dem alle unabhängig von ihrem Hintergrund darin bestärkt werden, Politik zu
machen und den Verband sowie unsere Gesellschaft zu verändern. Diskriminierungen
aufgrund von tatsächlicher oder zugeschriebener Herkunft, Abstammung, Religion,
Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung oder chronischer Erkrankung,
Alter, Aussehen, Gewicht, sozialem Status, Einkommen, Staatsangehörigkeit oder
Bildungsabschluss möchten wir abbauen und Betroffene unterstützen.
Wir wollen darüber hinaus Betroffene gezielt fördern durch Vernetzungsangebote,
Bildungsarbeit u. a. Neben strukturellen Veränderungen des Verbandes erfordert
das vor allem die Bereitschaft Nichtbetroffener, sich mit vielfaltspolitischen
Themen aktiv zu beschäftigen. Es ist somit besonders wichtig, dass nicht nur
Menschen mit Diskriminierungserfahrung im Bereich Vielfalt und
Antidiskriminierung aktiv sind, sondern auch, dass nicht betroffene Mitglieder
sich solidarisieren und sich bei der Verbandsöffnung für unterschiedliche
Menschen aktiv einbringen.
Die Gesellschaft und unser Verband sind immer in einem Entwicklungsprozess.
Dieses Statut muss diesen Prozess widerspiegeln und angepasst werden, wenn wir
diese Ziele verfehlen.
§ 1 Antidiskriminierung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zwei Ansprechpersonen für
Diskriminierungsfälle. Sie arbeiten vertraulich und sind Ansprechpersonen für
Menschen, die innerhalb der GRÜNEN JUGEND Berlin Diskriminierung erfahren. Die
Ansprechpersonen sollen eine niedrigschwellige Anlaufstelle für Betroffene von
Diskriminierung bieten. Wenn von der beschwerdeführenden Person gewünscht,
verweisen die Ansprechpersonen an oder kooperieren mit den
Antidiskriminierungsstrukturen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin sowie externen
Beratungsstellen.
(2) Jedes Mitglied des Landesvorstands der GRÜNEN JUGEND Berlin muss sich
innerhalb der ersten sechs Monate zu Antidiskriminierungs- und
vielfaltspolitischen Themen weiterbilden. Dies gilt auch für nachgewählte
Mitglieder. Das Angebot soll dem Verband helfen, sich nicht nur zu bestimmten
Themen zu sensibilisieren, sondern auch die politischen Forderungen von
marginalisierten Gruppen zu verstehen und zu vertreten. Die Weiterbildung soll
auch für weitere Mitglieder offen sein.
§ 2 Selbstorganisierung
Ein Safer Space (deutsch: sicherer Raum) bietet einer Gruppe, die von der
gleichen Diskriminierungsform betroffen ist, die Möglichkeit, sich unter
Ausschluss Nichtbetroffener auszutauschen, zu vernetzen und zu bestärken. Dabei
ist nicht garantiert, dass dieser Raum frei von Diskriminierung ist. Von einer
größeren Sensibilität aufgrund ähnlicher Betroffenheit wird aber ausgegangen.
Selbstorganisierte Gruppen sollen solche sichereren Räume innerhalb des
Verbandes schaffen.
(1) Von einer bestimmten Diskriminierungsform Betroffene haben das Recht, sich
verbandsintern unter Ausschluss Nichtbetroffener zu organisieren. Der Verband
soll diese Organisationsform aktiv fördern. Alle Gliederungen und Organe des
Verbandes sind dazu angehalten, insbesondere Neumitglieder auf
selbstorganisierte Gruppen hinzuweisen und den Kontakt herzustellen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Berlin stellt die notwendigen Ressourcen, insbesondere
Räumlichkeiten, für selbstorganisierte Gruppen zur Verfügung.
(3) Selbstorganisierte Gruppen müssen jährlich ihre Anerkennung durch eine
Landesmitgliederversammlung beantragen, um als offizielles Organ agieren zu
können. Die Anerkennung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Aberkennung ist nur
mit satzungsändernder Mehrheit möglich.
(4) Wird eine bereits existierende selbstorganisierte Gruppe inaktiv, muss das
vielfaltspolitische Team spätestens nach sechs Monaten ohne Treffen ein
Vernetzungstreffen für die Betroffenen der jeweiligen Diskriminierungsform
veranstalten und dort zu den Möglichkeiten von Selbstorganisation im Verband
informieren.
§ 3 Vielfaltspolitisches Team
(1) Das vielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen. Ein Mitglied wird
durch den Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt. Diese Person vertritt die
Grüne Jugend Berlin als Diversity-Beauftragte*r bei Bündnis 90/Die Grünen
Berlin. Drei weitere Mitglieder werden durch die Landesmitgliederversammlung
gewählt.
(2) Aufgabe des vielfaltspolitischen Teams ist es, Prozesse anzustoßen, um
diskriminierende Strukturen, wie in der Einleitung beschrieben, abzubauen und
Betroffene zu unterstützen. Das vielfaltspolitische Team
a) plant Strategien und Maßnahmen, den Verband für marginalisierte Menschen zu
öffnen,
b) fördert und unterstützt die Gründung und Arbeit selbstorganisierter Gruppen,
solange und soweit die Gruppen das wollen,
c) kümmert sich um gezielte Förderangebote für marginalisierte Menschen
innerhalb der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(3) Die Zuständigkeit für geschlechterpolitische Fragen liegt beim Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender und genderpolitischen Team. Dieses soll
mit dem vielfaltspolitischen Team eng zusammenarbeiten. Das vielfaltspolitische
Team tagt mindestens zweimal jährlich gemeinsam mit dem Frauen, inter, nicht-
binäre, trans und agender und genderpolitischen Team.
(4) Das vielfaltspolitische Team berichtet der Landesmitgliederversammlung
jährlich von seiner Arbeit.
(5) Dem vielfaltspolitischen Team steht ein Budget zur satzungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben zur Verfügung.
§ 4 Arbeitsprogramm
Die GRÜNE JUGEND Berlin beschließt jährlich ein Arbeitsprogramm Vielfalt und
Antidiskriminierung. Das Arbeitsprogramm bietet die Grundlage für die
Verbandsarbeit in diesen Bereichen und legt Ziele und Strategien fest. Das
Arbeitsprogramm wird vom Landesvorstand gemeinsam mit dem vielfaltspolitischen
Team erarbeitet und eingebracht. Diversitätsbezogene Arbeitsgruppen und
Fachforen, selbstorganisierte Gruppen von Menschen mit
Diskriminierungserfahrungen, die Kreisverbände, das FINTA*- und genderpolitische
Team sowie der Arbeitsbereich Vielfalt und Antidiskriminierung des
Bundesverbandes werden dabei beratend in die Erarbeitung einbezogen.
§ 5 Forum für Menschen mit Antisemitismus- oder
Rassismuserfahrung
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder, die Antisemitismus- und/oder Rassismuserfahrungen machen,
beschließen, ob sie ein MARE-Forum abhalten wollen. Nicht von Rassismus oder
Antisemitismus betroffene Personen sind von diesem Forum ausgeschlossen. Die
anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang und teilen nach Ende
des MARE-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das MARE-Forum gilt als
Teil des jeweiligen Gremiums, eine Fortsetzung der Versammlung während des
Forums ist nicht möglich.
Auf dem MARE-Forum können die anwesenden Mitglieder mit Antisemitismus- oder
Rassismuserfahrung:
a) über die Öffnung von Plätzen für Mitglieder ohne Rassismus- und/oder
Antisemitismuserfahrung entscheiden, soweit vorher zu besetzende MARE-Plätze
nicht besetzt werden konnten,
b) ein MARE-Votum beschließen,
c) ein MARE-Veto aussprechen.
(2) MARE-Votum / MARE-Veto:
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von MARE-
Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, kann ein MARE-
Forum ein Votum, ein Veto oder beides beschließen. Die Entscheidung wird mit
absoluter Mehrheit getroffen.
Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung.
Ein Veto hat bei anderslautendem Beschluss der Gesamtversammlung aufschiebende
Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung erneut eingebracht
werden. Ein zweites Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 6 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert. Um aktiv gegen die diskriminierenden Strukturen unserer
Gesellschaft ankämpfen zu können, ist es wichtig, dass unsere Mitglieder für
diese Ungerechtigkeiten sensibilisiert werden. Bei der Organisation und Planung
von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin ist darauf zu achten, dass es sich
bei der Auswahl von Referent*innen um eine annähernd gesellschaftlich
repräsentative Besetzung handelt. Gerade von Diskriminierung betroffene Personen
müssen für Bildungsarbeit angemessen honoriert werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Durch die Abkürzung „MARE“ sind Menschen mit Antisemitismus- und/oder
Rassismuserfahrung bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend.
„MARE“ wird als Selbstbezeichnung respektiert und ernst genommen. Der Begriff
„MARE“ ist nicht als Fremdzuschreibung gedacht, d. h. wer MARE ist, wird nicht
von Außenstehenden entschieden, sondern nur von Betroffenen für sich selbst.
- Da Menschen strukturell Antisemitismus und/oder Rassismus erfahren,
möchten wir Menschen mit Antisemitismus- und/oder Rassismuserfahrung
(MARE) fördern.
- Unter Rassismus im Sinne dieses Statuts fällt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, anti-schwarzer, anti-muslimischer, antiasiatischer und
antislawischer Rassismus sowie Rassismus gegenüber Sintizze und Romnja.
§ 8 Rolle der Diversity-Beauftragte*r bzw.
Vielfaltspolitischen Sprecher*in
Der*die Vielfaltspolitische Sprecher*in der GRÜNEN JUGEND Berlin soll Mitglied
im Landesvorstand sein und wird jährlich nach der Wahl des Landesvorstands
gewählt. Die Aufgaben sind:
- die GRÜNE JUGEND Berlin im Diversity-Rat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
zu vertreten,
- mindestens ein Weiterbildungsangebot für den Landesvorstand zu
vielfaltspolitischen Themen zu organisieren,
- sich aktiv im vielfaltspolitischen Team einzubringen,
- die Ansprechpersonen für Diskriminierungsfälle zu begleiten und zu
unterstützen.
FINANZORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
Diese Ordnung regelt aufgrund der Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin die Finanzen
und die Haushaltsführung des Verbands.
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Die Finanzordnung regelt die finanziellen Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und
Verfahrensweisen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Der Haushaltsplan bildet die
Grundlage für die Verwendung der Gelder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 2 Die*Der Schatzmeister*in
(1) Die*Der Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Berlin.
Sie*Er ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung verantwortlich.
(2) Die*Der politische Geschäftsführer*in ist stellvertretende*r
Schatzmeister*in und verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Berlin bei
längerer Abwesenheit der*des Schatzmeister*in innerhalb eines mit der*dem
Schatzmeister*in abgestimmten Zeitraums. Entsprechende Absprachen sind
schriftlich zu dokumentieren. Innerhalb des Vertretungszeitraums sind alle
Rechte und Pflichten der*des Schatzmeister*in auf die*den politischen
Geschäftsführer*in übertragen.
(3) Die*Der Schatzmeister*in, die organisatorische Geschäftsführung und die*der
politische Geschäftsführer*in erhalten personalisierten Kontozugriff.
Haushaltsplan
§ 3 Grundsätze und Struktur
(1) Der Haushaltsplan besteht ausschließlich aus zwei deutlich voneinander
abgegrenzten Bereichen für Einnahmen und Ausgaben.
(2) Ein Titel bezeichnet die Einnahmen oder Ausgaben zu einem bestimmten Zweck.
Aus der Bezeichnung eines Titels soll der Zweck eindeutig hervorgehen.
(3) Innerhalb eines Einnahmen- oder Ausgabenbereichs können sinnvolle
Titelgruppen gebildet werden.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe im
Haushaltsplan zu veranschlagen.
(5) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen
des Haushaltsplans veranschlagt werden.
(6) Für die Zuführung oder die Auflösung von Rücklagen werden entsprechende
Titel im Einnahmen- und im Ausgabenbereich vorgesehen.
(7) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr sind im Topf „Sonstige
Einnahmen“ oder „Sonstige Ausgaben“ zu verbuchen, da der Haushalt eine einfache
Gewinn- und Verlustrechnung für ein Kalenderjahr ist. Allgemein gilt,
Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr so gering wie möglich zu
halten und eine sorgfältige Haushaltsführung anzustreben.
(8) Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(10) Zinseinnahmen werden als Einnahmen geführt. Überschüsse aus dem Haushalt
werden als Rücklage gesondert ausgewiesen und nicht als Einnahme in den Haushalt
eingebracht. Jeder Haushalt muss eine Verprobung vorweisen und somit die
Rücklagen ermitteln. Rücklagen können nur durch den Topf „Abruf Rücklagen“ als
Einnahme in den Haushalt eingeführt werden.
(11) Die GRÜNE JUGEND Berlin muss Rücklagen für den Wahlkampf sowie für
unvorhergesehene Ausgaben bereithalten. Hierzu wird an jedem Haushalt eine
Verprobung hinzugefügt. Die Verprobung ist wie folgt durchzuführen: Vom
Kontostand zum 31.12. zum Ende des Kalenderjahres ist der Kontostand zum 01.01.
desselben Kalenderjahres gegenzurechnen. Die Differenz ist entweder der Gewinn
oder Verlust im Kalenderjahr. Kautionen sind als Plus in die Rücklagen
einzuführen.
§ 4 Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs
Der Haushaltsplanentwurf und etwaige Nachträge werden von der*dem
Schatzmeister*in unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs des
Landesverbands und seiner Gliederungen erarbeitet, insbesondere
a) der Kreisverbände,
b) der Fachforen,
c) des Frauen- und genderpolitischen Teams,
d) des Landesvorstands.
§ 5 Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind mindestens folgende Anlagen beizufügen:
a) Vermögensübersicht,
b) Inventarverzeichnis,
c) Übersicht offener Forderungen und Verbindlichkeiten der GRÜNEN JUGEND Berlin,
d) Gender-Budgeting des letzten Haushaltsjahres.
(2) Die Vermögensübersicht weist Rücklagen, Unternehmensanteile und Geldvermögen
zum Ende des Haushaltsjahres aus.
(3) Im Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände im Besitz der GRÜNEN JUGEND
Berlin aufzuführen, deren Wiederbeschaffungswert über 100 € liegt und bei denen
es sich nicht um Verbrauchsgegenstände handelt.
(4) Das Gender-Budgeting ist eine geschlechterbezogene Analyse der vergangenen
Einnahmen und Ausgaben der GRÜNEN JUGEND Berlin. Die*Der Schatzmeister*in führt
das Gender-Budgeting auf Grundlage eines den Konzepts der FINTA*VV durch.
§ 6 Feststellung
(1) Der Haushaltsplanentwurf wird mit Zustimmung des Landesvorstands und des
Frauen- und genderpolitischen Teams in die Landesmitgliederversammlung
eingebracht.
(2) Die Landesmitgliederversammlung stellt den Haushaltsplanentwurf mit
absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest.
§ 7 Veröffentlichung
Der Haushaltsplan ist dauerhaft mitgliederöffentlich im Internet zugänglich zu
machen.
§ 8 Nachträge zum Haushaltsplan
(1) Die Änderung eines von der Landesmitgliederversammlung festgestellten
Haushaltsplans ist nur durch einen Nachtrag möglich. Dabei finden dieselben
Bestimmungen wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltsplans mit Ausnahme
der erneuten Aufführung der Anlagen nach § 5 Absatz 1 Anwendung.
(2) Nachträge zum Haushaltsplan sind nur innerhalb des entsprechenden
Geschäftsjahres möglich.
Ausführung des Haushaltsplans
§ 9 Einhaltung des Haushaltsplans
(1) Ausgaben müssen beim Landesvorstand beantragt werden. Die Beschlüsse sind
schriftlich zu dokumentieren. Nach Zustimmung des Landesvorstands wird das
beschlossene Budget im Haushaltstitel blockiert. Erstattungen müssen innerhalb
von zwei Monaten nach Tätigung der Ausgabe beantragt werden und Ausgaben müssen
innerhalb der zwei Monate von der*dem Schatzmeister*in überwiesen werden.
(2) Falls die Summe der bereits getätigten Ausgaben mit den blockierten Budgets
innerhalb des Haushaltstitels den im Haushaltsplan beschlossenen Ansatz
übersteigt, ist der Beschluss des Landesvorstands ungültig.
(3) Erst nach erfolgreichem Beschluss und entsprechender Budgetzuweisung darf
eine Zahlungsverpflichtung der GRÜNEN JUGEND Berlin gegenüber Dritten in Höhe
des beschlossenen Budgets eingegangen werden.
(4) Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorlage von Originalbelegen.
Reine Rechnungskopien ohne Original sind nicht ausreichend. Rechnungen auf
Thermopapier (z. B. Kassenzettel) müssen zusätzlich kopiert werden. In
begründeten Ausnahmefällen können Mitglieder des Landesvorstands die
entsprechenden Ausgaben schriftlich bezeugen. Hierfür ist eine eidesstattliche
Erklärung sowie ein Beschluss des Landesvorstands notwendig. Ebenso können auch
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin in Ausnahmefällen eine eidesstattliche
Erklärung abgeben, sofern sie die Originalbelege nicht mehr haben. Auch hier
bedarf es zusätzlich eines Beschlusses des Landesvorstands. Durch
eidesstattliche Erklärungen können maximal 30 € erstattet werden. Nachdem die
beantragten Ausgaben ausgezahlt und verbucht wurden, wird die entsprechende
Blockade der Mittel im Haushaltstitel aufgelöst.
(5) Jede Ausgabe darf nur in einem Titel verbucht werden.
§ 10 Vorläufige Haushaltsführung
Ist für das laufende Haushaltsjahr kein Haushaltsplan von der
Landesmitgliederversammlung verabschiedet, so gilt die vorläufige
Haushaltsführung.
(1) Ausgaben dürfen lediglich für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung
in Höhe von einem Zwölftel des entsprechenden Ansatzes des
Vorjahreshaushaltsplans getätigt werden.
(2) Die Ansätze im Haushaltsplanentwurf dürfen nicht unterhalb der bereits
getätigten Ausgaben liegen.
§ 11 Außerordentliche Ausgaben
(1) In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, außerordentliche Ausgaben zu
tätigen, die nicht im Budget der Haushaltstitel vorgesehen sind, insbesondere
der Fall
a) bei unvorhergesehenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten,
b) wenn eine Verzögerung einen erheblichen Schaden für die GRÜNE JUGEND Berlin
bedeuten würde.
(2) Außerordentliche Ausgaben müssen durch Kürzungen an Ausgabenansätzen anderer
Titel im Haushaltsplan gegenfinanziert werden. Die Kürzungen sind im Antrag
auszuweisen.
(3) Der Landesvorstand entscheidet über Anträge zu außerordentlichen Ausgaben
mit 3/4-Mehrheit.
(4) Beschlüsse zu außerordentlichen Ausgaben sind unmittelbar nach
Beschlussfassung allen Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Berlin unter Angabe der
Gründe und der Gegenfinanzierung textlich bekannt zu machen.
(5) Spätestens auf der nächsten regulären Landesmitgliederversammlung sind die
außerordentlichen Ausgaben in Form eines Nachtragshaushalts zur Diskussion und
Abstimmung zu stellen.
§ 12 Rechenschaft und Entlastung
(1) Die*Der Schatzmeister*in ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. März des
Folgejahres den Rechnungsprüfer*innen den Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben mindestens zehn Tage Zeit zur Prüfung des
Jahresabschlusses und zur Erstellung des Rechnungsprüfungsberichts.
(3) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet spätestens bis zum 31. Mai des
Folgejahres auf Grundlage des Rechnungsprüfungsberichts über die Entlastung der
Schatzmeister*innen und der stellvertretenden Schatzmeister*innen für das
vergangene Haushaltsjahr.
(4) Zum Ende seiner Amtszeit legt der Landesvorstand vor der
Landesmitgliederversammlung einen politischen Rechenschaftsbericht ab. Auf
dieser Basis entscheidet die Landesmitgliederversammlung über die politische
Entlastung des Landesvorstands.
Verwendung der Finanzmittel
§ 13 Aufwandsentschädigungen
(1) Mitglieder des Landesvorstands haben einen Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beträgt
a) 50 € monatlich für jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands,
b) 30 € monatlich für jeden Beisitzerin.
(3) Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich zum Monatsende. Mitglieder des
Landesvorstands, deren Amtszeit nicht zu einem Monatsanfang beginnt oder endet,
erhalten eine anteilige Aufwandsentschädigung.
(4) Die Aufwandsentschädigung kann für ganze oder halbe Monate ausgezahlt
werden.
(5) In begründeten Fällen kann eine Ausnahme bis Ende des Monats gemacht werden.
Diese findet in Austausch mit der Schatzmeisterei statt.
§ 14 Honorare
(1) Honorare werden grundsätzlich nur an externe Referent*innen bei
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin gezahlt. Als extern gelten alle
Referent*innen, die nicht
a) Mitglied der GRÜNEN JUGEND,
b) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
c) Pat*in der GRÜNEN JUGEND sind.
(2) Die Höhe der Honorare kann bis zu 250 € betragen.
(3) Innerhalb dieses Intervalls legt die*der Referent*in die Höhe des Honorars
selbst fest. Dabei soll die*der Referent*in die eigene finanzielle Situation und
die Möglichkeit einer Spende berücksichtigen. Weiterhin besteht auf Initiative
der Referent*in die Möglichkeit ganz oder teilweise auf ein Honorar zu
verzichten. Die*der Referent*in hat der*den Schatzmeister*in eine Rechnung in
Höhe ihrer Aufwandsentschädigungen binnen vier Wochen nach der erbrachten
Dienstleistung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist eine Erstattung nur dann
möglich, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss trifft.
(4) Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können unabhängig vom Honorar
übernommen werden.
(5) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Landesvorstands mit Zwei-Drittel-
Mehrheit.
(6) Die*Der Schatzmeister*in ergreift unter Einbezug des Frauen- und
genderpolitischen Teams besondere strukturelle Maßnahmen zur Einhaltung des
Gender-Budgetings im zugehörigen Haushaltsposten.
§ 15 Reisekostenrückerstattungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin erstattet Reisekosten für
a) Delegierte gemäß § 15 neu Satzung,
b) Referent*innen für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin,
c) Mitglieder, für die eine finanzielle Hürde zur Teilnahme an Veranstaltungen
besteht (nur Erstattungen gemäß §16 (2) (b) der Finanzordnung)
d) Fahrtkosten für Wahlkampfhelfer*innen, die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND sind
und aus anderen Bundesländern kommen, können ebenfalls erstattet werden.
(2) Erstattungsfähige Reisekosten sind insbesondere
a) Fahrkosten der An- und Abreise bis zum BahnCard-50-Fahrpreis zwischen Berlin
und dem Veranstaltungsort,
b) Nahverkehrstickets am Veranstaltungsort,
c) Übernachtungskosten.
(3) Reisekosten sind vorab beim Landesvorstand zu beantragen.
§ 16 Kinderbetreuung
Zu Mitgliederversammlungen und Seminaren der GRÜNEN JUGEND Berlin muss
Kinderbetreuung ermöglicht werden. Bei der Anmeldung muss der Bedarf abgefragt
werden. Anfallende Kosten sind vom Landesverband zu tragen.
§ 17 Barrierefreiheit
Mitgliederversammlungen und Seminare der GRÜNEN JUGEND Berlin müssen für alle
angemeldeten Mitglieder barrierefrei sein. Bei der Anmeldung muss der Bedarf
abgefragt werden. Anfallende Kosten sind vom Landesverband zu tragen.
Schlussbestimmungen
Die Finanzordnung tritt mit Veröffentlichung auf der Webseite der GRÜNEN JUGEND
Berlin in Kraft.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung gelten in allen Gremien und
Organen der GRÜNEN JUGEND Berlin, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen
wurden.
(2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung, die
Verfahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
§ 2 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines
Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht
zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
- auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Aus-Zeit,
- Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
- Antrag auf ein FINT*-Forum,
- Antrag auf ein MARE-Forum,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
- Antrag auf offene Blockwahl.
(3) Der*die Antragsteller*in begründet seinen*ihren Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung, wenn mindestens die Hälfte der
ordnungsgemäßen Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden.
§ 4 Tagesordnung
(1) Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Tagungsleitung
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Tagungsleitung mit einfacher Mehrheit in
offener Abstimmung festgelegt.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und
Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer*innen vorschlagen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen der Tagungsleitung
angehören.
(4) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, aus der Sitzung ausschließen.
(5) Die Tagesleitung ist mindestens zu 50 Prozent mit FINT*-Personen zu beset-
zen.
§ 6 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag und mit Zustimmung von
mindestens fünfzehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt.
§ 7 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin tagen in der Regel öffentlich.
(2) Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen,
wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Öffentlichkeit kann mit 2/3Mehrheit für bestimmte Angelegenheiten
ausgeschlossen werden. §7 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung bleibt davon
unberührt.
§ 8 Ergänzende Bestimmungen für die
Landesmitgliederversammlung
(1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium
als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit
von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine geheime Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden. Das Präsidium unterbreitet der
Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu Redezeiten und Modalitäten der
Antragsdebatte.
(2) Satzungsänderungsanträge, der Haushaltsplanentwurf, Nachträge zum
Haushaltsplan und der Rechnungsprüfungsbericht müssen mindestens 4 Wochen vor
einer Landesmitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und der
Einladung zur LMV beiliegen. Änderungsanträge an diese können bis zwei Wochen
vor der LMV gestellt werden.
(3) Sonstige Anträge müssen zwei Wochen vor Beginn der
Landesmitgliederversammlung der Landesgeschäftsstelle vorliegen. Änderungs- und
Ergänzungsanträge müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung der
Landesgeschäftsstelle vorliegen.
(4) Die Landesgeschäftsstelle muss ihr vorliegende Anträge schnellstmöglich den
Mitgliedern zugänglich machen.
(5) Antragsteller*innen können bis zur Abstimmung des Antrags Änderungsanträge
vollständig oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder
modifizierten Übernahmen kann eine Abstimmung über diese beantragt werden.
(6) Änderungsanträge sind unzulässig, wenn sie den überwiegenden Teil eines
Antrages erst ergänzen oder den inhaltlichen Gegenstand eines Antrages
grundsätzlich ändern. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium.
(7) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht innerhalb der, in
der Satzung oder in der Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für
Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit festgestellt werden.
(8) Änderungs- und Ergänzungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zum
Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entsprechende
Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll. Diese Änderungsanträge müssen allen
anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in
elektronischer Form vorliegen.
(9) Alle beschlossenen inhaltlichen Anträge werden inklusive der Begründung
zeitnah nach der Landesmitgliederversammlung auf der Website der GRÜNEN JUGEND
Berlin veröffentlicht. Dabei muss kenntlich gemacht werden, dass die Begründung
nicht Teil der Beschlusslage ist.
§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Die allgemeine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der Geschäftsordnung treten sofort
in Kraft
WAHLORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
§ 3 Passives Wahlrecht
(1) Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(2) Bestimmungen in der Satzung können Mitglieder eines Gremiums für Ämter
ausschließen oder Ämter nur für Mitglieder bestimmter Gremien zugänglich machen.
§ 4 Erkennbarkeit des Wähler*innenwillens
(1) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der*des Wählenden
klar erkennbar sein.
§ 5 Bewerbungsfrist und Ausschreibung
(1) Die Bewerbungsfrist endet mit dem Beginn des Wahlgangs.
(2) Wahlen sind mit der Einladung zum wählenden Gremium, aber mindestens zwei
Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist, mitgliederöffentlich auszuschreiben. Die
Ausschreibung muss das zu wählende Amt, das wählende Gremium, Ort und Zeitpunkt
der Wahl und die Bewerbungsfrist beinhalten.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Wahlen der GRÜNEN JUGEND Berlin finden grundsätzlich im
Mehrheitswahlverfahren (§§ 8 bis 10) statt. Abweichend davon kann für
Personenwahlen eine Präferenzwahl gemäß der Wahlordnung der Grünen Jugend §16
bis §19 beantragt werden.
(2) Bei Wahlen darf in Ausnahmefällen eine mündliche Vorstellung der
Kandidat*innen durch eine andere Person erfolgen. Im Zweifel entscheidet das
Präsidium.
Zweiter Abschnitt – Mehrheitswahlverfahren
§ 7 Mehrheitswahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit
"Enthaltung" stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Erhält keine*r der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur
Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, und insgesamt
mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
(5) Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von
Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. An der Stichwahl können nur die
Wahlbewerber*innen mit den meisten Stimmen teilnehmen.
(6) Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche
Stimmenzahl, so entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los.
§ 8 Mehrheitswahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine Bewerberin / einen Bewerber, so ist mit Ja,
Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem ist gewählt, wer die einfache
Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält.
(3) Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, wird die Wahl auf die nächste
Versammlung oder Sitzung des wählenden Gremiums verschoben.
§ 9 Wahlen in gleiche Ämter im Mehrheitswahlverfahren
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu
besetzen sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 8 oder 9, je nachdem,
ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 8) oder genauso viele Bewerber*innen
wie Ämter (§ 9).(4) Entspricht die Anzahl der Bewerber*innen der Anzahl der zu
wählenden Plätze kann ein Geschäftsordnungsantrag auf eine offene Blockwahl
gestellt werden. Dabei wird in einem offenen Wahlgang über die Besetzung aller
zu wählenden
Plätze abgestimmt. Eine Stimmabgabe nur für einzelne Bewerber*innen ist dabei
nicht möglich.
Dritter Abschnitt – Votenvergabe
§ 10 Begriffsbestimmung des Votums
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen
Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin politisch
unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte
Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Berlin liegt, insbesondere dass die
Kandidatin / der Kandidat geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen
der GRÜNEN JUGEND Berlin in dem Gremium, für dass sie*er kandidiert,
voranzubringen oder umzusetzen.
(2) Ein Votum berechtigt die Kandidatin*den Kandidaten, es bei seiner Bewerbung
anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es
niemanden.
§ 11 Bewerbungsvoraussetzungen für Voten
(1) Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sein oder sich
im Umfeld des Verbandes engagiert haben.
(2) Es können Voten für alle Gremien der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, aber auch
anderer Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND
nahestehen, vergeben werden.
§ 12 Vergabeverfahren für Voten
(1) Voten können von der Landesmitgliederversammlung und in dringlichen Fällen
von einem Aktiventreffen vergeben werden. Die Dringlichkeit muss bei dem
Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden
Punktes in der Tagesordnung möglich.
(3) Die Votenvergabe erfolgt nach den Regeln der Wahlordnung.
(4) Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur
ein Votum für eine*n der Bewerber*innen vergeben werden.
