S6: 6_WAHLORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Satzungstext
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§2 Wahlgrundsätze
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
§3 Passives Wahlrecht
(1) Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(2) Bestimmungen in der Satzung können Mitglieder eines Gremiums für Ämter
ausschließen oder Ämter nur für Mitglieder bestimmter Gremien zugänglich machen.
§4 Erkennbarkeit des Wähler*innenwillens
(1) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der*des Wählen-
den klar erkennbar sein.
§5 Bewerbungsfrist und Ausschreibung
(1) Die Bewerbungsfrist endet mit dem Beginn des Wahlgangs.
(2) Wahlen sind mit der Einladung zum wählenden Gremium, aber mindestens zwei
Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist, mitgliederöffentlich auszuschreiben. Die
Ausschreibung muss das zu wählende Amt, das wählende Gremium, Ort und Zeitpunkt
der Wahl und die Bewerbungsfrist beinhalten.
§6 Wahlverfahren
(1) Wahlen der GRÜNEN JUGEND Berlin finden grundsätzlich im
Mehrheitswahlverfahren (§§ 8 bis 10) statt. Abweichend davon kann für
Personenwahlen eine Präferenzwahl gemäß der Wahlordnung der Grünen Jugend §16
bis §19 beantragt werden.
(2) Bei Wahlen darf in Ausnahmefällen eine mündliche Vorstellung der
Kandidat*innen durch eine andere Person erfolgen. Im Zweifel entscheidet das
Präsidium.
Zweiter Abschnitt – Mehrheitswahlverfahren
§7 Mehrheitswahlverfahren mit mehreren
Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r
Stimmberechtigte nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit
"Enthaltung" stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Erhält keine*r der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur
Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, und insgesamt
mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
(5) Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von
Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. An der Stichwahl können nur die
Wahlbewerber*innen mit den meisten Stimmen teilnehmen.
(6) Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche
Stimmenzahl, so entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los.
§8 Mehrheitswahlverfahren mit nur einer*einem
Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine Bewerberin / einen Bewerber, so ist mit Ja,
Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem ist gewählt, wer die einfache
Mehrheit, also mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält.
(3) Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, wird die Wahl auf die nächste
Versammlung oder Sitzung des wählenden Gremiums verschoben.
§9 Wahlen in gleiche Ämter im Mehrheitswahlverfahren
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu
besetzen sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 8 oder 9, je nachdem,
ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 8) oder genauso viele Bewerber*innen
wie Ämter (§ 9).
(4) Entspricht die Anzahl der Bewerber*innen der Anzahl der zu wählenden Plätze
kann ein Geschäftsordnungsantrag auf eine offene Blockwahl gestellt werden.
Dabei wird in einem offenen Wahlgang über die Besetzung aller zu wählenden
Plätze abgestimmt. Eine Stimmabgabe nur für einzelne Bewerber*innen ist dabei
nicht möglich.
Dritter Abschnitt – Votenvergabe
§10 Begriffsbestimmung des Votums
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen
Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin politisch
unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte
Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Berlin liegt, insbesondere dass die
Kandidatin / der Kandidat geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen
der GRÜNEN JUGEND Berlin in dem Gremium, für dass sie*er kandidiert,
voranzubringen oder umzusetzen.
(2) Ein Votum berechtigt die Kandidatin*den Kandidaten, es bei seiner Bewerbung
anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es
niemanden.
§11 Bewerbungsvoraussetzungen für Voten
(1) Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sein oder sich
im Umfeld des Verbandes engagiert haben.
(2) Es können Voten für alle Gremien der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, aber auch
anderer Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND
nahestehen, vergeben werden.
§12 Vergabeverfahren für Voten
(1) Voten können von der Landesmitgliederversammlung und in dringlichen Fällen
von einem Aktiventreffen vergeben werden. Die Dringlichkeit muss bei dem
Aktiventreffen beschlossen werden.
(2) Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden
Punktes in der Tagesordnung möglich.
(3) Die Votenvergabe erfolgt nach den Regeln der Wahlordnung.
(4) Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur
ein Votum für eine*n der Bewerber*innen vergeben werden.