S4: 4_FINANZORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Satzungstext
Präambel
Diese Ordnung regelt aufgrund der Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin die Finanzen
und die Haushaltsführung des Verbands.
Allgemeines
§1 Anwendungsbereich
Die Finanzordnung regelt die finanziellen Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und
Verfahrensweisen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Der Haushaltsplan bildet die
Grundlage für die Verwendung der Gelder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§2 Die*Der Schatzmeister*in
(1) Die*Der Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Berlin.
Sie*Er ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung verantwortlich.
(2) Die*Der Politische Geschäftsführer*in ist stellvertretende*r
Schatzmeister*in und verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Berlin bei
längerer Abwesenheit der*des Schatzmeisters*in innerhalb eines mit der*dem
Schatzmeister*in abgestimmten Zeitraum. Entsprechende Absprachen sind
schriftlich zu dokumentieren. Innerhalb des Vertretungszeitraums sind alle
Rechte und Pflichten der*des Schatzmeisters*in auf die*den Politische*n
Geschäftsführer*in übertragen.
(3) Die*Der Schatzmeister*in, die organisatorische Geschäftsführung und die*der
Politische Geschäftsführer*in erhalten personalisierten Kontozugriff.
Haushaltsplan
§3 Grundsätze und Struktur
(1) Der Haushaltsplan besteht ausschließlich aus zwei deutlich voneinander
abgegrenzten Bereichen für Einnahmen und Ausgaben.
(2) Ein Titel bezeichnet die Einnahmen oder Ausgaben zu einem bestimmten Zweck.
Aus der Bezeichnung eines Titels soll der Zweck der eindeutig hervorgehen.
(3) Innerhalb eines Einnahmen-oder Ausgabenbereichs können sinnvolle
Titelgruppen gebildet werden.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt von einander in voller Höhe im Haus-
haltsplan zu veranschlagen.
(5) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellen
des
Haushaltsplans veranschlagt werden.
(6) Für die Zuführung oder die Auflösung von Rücklagen werden entsprechende
Titel im Einnahmen-und im Ausgabenbereich vorgesehen.
(7) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr sind im Topf "Sonstige
Einnahmen" oder "Sonstige Ausgaben" zu verbuchen, da der Haushalt eine einfache
Gewinn-und Verlustrechnung für ein Kalenderjahr ist. Allgemein gilt, Forderungen
und Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr so gering wie möglich zu halten und eine
sorgfältige Haushaltsführung anzustreben.
(8) Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(10) Zinseinnahmen werden als Einnahmen geführt. Überschuss aus dem Haushalt
wird als Rücklage gesondert ausgewiesen und nicht als Einnahme in den Haushalt
eingebracht. Jeder Haushalt muss eine Verprobung vorweisen und somit die
Rücklagenermitteln. Rücklagen können nur durch den Topf "Abruf Rücklagen" als
Einnahme in den Haushalt eingeführt werden.
(11) Die Grüne Jugend Berlin muss Rücklagen für den Wahlkampf sowie für
unvorhergesehene Ausgaben bereithalten. Hierzu wird an jedem Haushalt eine
Verprobung hinzugefügt. Die Verprobung ist wie folgt durchzuführen. Vom
Kontostand
zum 31.12. zum Ende des Kalenderjahres ist der Kontostand zum 01.01 des selbigen
Kalenderjahres gegenzurechnen. Die Differenz ist entweder der Gewinn oder
Verlust im Kalenderjahr. Kaution sind als Plus in die Rücklagen einzuführen.
§4 Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs
Der Haushaltsplanentwurf und etwaige Nachträge werden von der*dem
Schatzmeister*in unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Bedarfs des
Landesverbands und seiner Gliederungen erarbeitet, insbesondere
a) der Kreisverbände
b) der Fachforen
c) des Frauen-und Genderpolitischen Teams
d) des Landesvorstands.
§5 Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind mindestens folgende Anlagen beizufügen:
a. Vermögensübersicht
b. Inventarverzeichnis
c. Übersicht offener Forderungen und Verbindlichkeiten der GRÜNEN JUGEND Berlin
d. Gender-Budgeting des letzten Haushaltsjahres
(2) Die Vermögensübersicht weist Rücklagen, Unternehmensanteile und Geldvermögen
zum Ende des Haushaltsjahres aus.
(3) Im Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände im Besitz der GRÜNEN JUGEND
Berlin aufzuführen, deren Wiederbeschaffungswertüber 100 € liegt und bei denen
es sich nicht um Verbrauchsgegenstände handelt.
(4) Das Gender-Budgeting ist eine geschlechterbezogene Analyse der vergangenen
Einnahmen und Ausgaben der GRÜNEN JUGEND Berlin. Die*Der Schatzmeister*in führt
das Gender-Budgeting auf Grundlage eines Konzepts der FINTA*VV durch.
§6 Feststellung
(1) Der Haushaltsplanentwurf wird mit Zustimmung des Landesvorstands und des
Frauen-und Genderpolitischen Teams in die Landesmitgliederversammlung
eingebracht.
(2) Die Landesmitgliederversammlung stellt den Haushaltsplanentwurf mit
absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest.
§7 Veröffentlichung
Der Haushaltsplan ist dauerhaft mitgliederöffentlich im Internet zugänglich
zumachen.
§8 Nachträge zum Haushaltsplan
(1) Die Änderung eines von der Landesmitgliederversammlung festgestellten
Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtrag möglich. Dabei finden dieselben
Bestimmungen wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltplans, mit Ausnahme
der erneuten Aufführung der Anlagen nach §4 Abs. 1 Anwendung.
(2) Nachträge zum Haushaltsplan sind nur innerhalb des entsprechenden
Geschäftsjahres möglich.
Ausführung des Haushaltsplans
§9 Einhaltung des Haushaltsplans
(1) Ausgaben müssen beim Landesvorstand beantragt werden. Die Beschlüsse sind
schriftlich zu dokumentieren. Nach Zustimmung des Landesvorstands wird das
beschlossene Budget im Haushaltstitel blockiert. Erstattungen müssen innerhalb
von zwei Monaten nach Tätigung der Ausgabe beantragt werden und Ausgaben müssen
innerhalb der zwei Monate von der*dem Schatzmeister*in überwiesen werden.
(2)Falls die Summe der bereits getätigten Ausgaben mit den blockierten Budgets
innerhalb des Haushaltstitels den im Haushaltsplan beschlossenen Ansatz
übersteigt, ist der Beschluss des Landesvorstand ungültig.
(3)Erst nach erfolgreichem Beschluss und entsprechender Budgetzuweisung darf
eine Zahlungsverpflichtung der GRÜNEN JUGEND Berlin gegenüber Dritten in Höhe
des beschlossenen Budget eingegangen werden.
(4)Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorlage von Originalbelegen.
Reine Rechnungskopien ohne Original sind also nicht ausreichend. Weiterhin
müssen Rechnungen auf Thermopapier (bsp. Kassenzettel) zusätzlich kopiert
werden. In begründeten Ausnahmefällen, können Mitglieder des Landesvorstandes
die entsprechenden Ausgaben schriftlich bezeugen. Hierfür ist eine
Eidesstattliche Erklärung notwendig sowie ein Beschluss des Landesvorstandes.
Ebenso können auch Mitglieder der Grünen Jugend Berlin in Ausnahmefällen eine
Eidesstattliche Erklärung abgeben, sofern sie die Originalbelege nicht
mehrhaben. Auch hier benötigt es zusätzlich einen Beschluss des
Landesvorstandes, um den Betrag zu erstatten. Allgemein ist anzumerken, dass
durch Eidesstattliche Erklärungen maximal ein Betrag von 30 Euro zu erstatten
ist. In begründeten Ausnahmefällen können Mitglieder des Landesvorstands die
entsprechende Ausgabe schriftlich bezeugen. Nachdem die beantragten Ausgabenaus
gezahlt und verbucht wurden, wird die entsprechende Blockade der Mittel im
Haushaltstitel aufgelöst.
(5) Jede Ausgabe darf nur in einem Titel verbucht werden.
§10 Vorläufige Haushaltsführung
Ist für das laufende Haushaltsjahr kein Haushaltsplan von der
Landesmitgliederversammlung verabschiedet, so gilt die vorläufige
Haushaltsführung.
(1) Ausgaben dürfen lediglich für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung
in Höhe von einem Zwölftel des entsprechenden Ansatzes des
Vorjahreshaushaltsplans getätigt werden.
(2) Die Ansätze im Haushaltsplanentwurf dürfen nicht unterhalb der bereits
getätigten Ausgaben liegen.
§11 Außerordentliche Ausgaben
(1) In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, außerordentliche Ausgaben zu
tätigen, die nicht im Budget der Haushaltstitel vorgesehen sind. Dies ist
insbesondere der Fall
a. bei unvorhergesehenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten
b. wenn eine Verzögerung einen erheblichen Schaden für die GRÜNE JUGEND
Berlin bedeuten würde
(2) Außerordentliche Ausgaben müssen durch Kürzungen an Ausgabenansätzen anderer
Titel im Haushaltsplan gegenfinanziert werden. Die Kürzungen sind im Antrag zu
außerordentlichen Ausgaben auszuweisen.
(3) Der Landesvorstand entscheidet über Anträge zu außerordentlichen Ausgaben
mit 3/4-Mehrheit.
(4) Beschlüsse zu außerordentlichen Ausgaben sind unmittelbar nach Beschluss-
fassung allen Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Berlin textlich unter Angabe der
Gründe und der Gegenfinanzierung bekannt zu machen.
(5) Spätestens auf der nächsten regulären Landesmitgliederversammlung sind die
außerordentlichen Ausgaben in Form eines Nachtragshaushalts zur Diskussion und
Abstimmung zu stellen.
§12 Rechenschaft und Entlastung
(1) Die*Der Schatzmeister*in ist verpflichtet spätestens bis zum 31.März des
Folgejahres den Rechnungsprüfer*innen den Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben mindestens zehn Tage Zeit zur Prüfung des
Jahresabschlusses und zur Erstellung des Rechnungsprüfungsberichts.
(3) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet spätestens bis zum 31. Mai des
Folgejahres auf Grundlage des Rechnungsprüfungsberichtsüber die Entlastung der
Schatzmeister*innen und der stellvertretenden Schatzmeister*innen für das
vergangene Haushaltsjahrs.
(4) Zum Ende seiner Amtszeit legt der Landesvorstand vor der
Landesmitgliederversammlung einen politischen Rechenschaftsbericht ab. Auf
dieser Basis entscheidet die Landesmitgliederversammlung über die politische
Entlastung des
Landesvorstands.
Verwendung der Finanzmittel
§13 Aufwandsentschädigungen
(1) Mitglieder des Landesvorstands haben einen Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beträgt
a. 50,-€ monatlich für jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands
b. 30,-€ monatlich für jede*r Beisitzer*in
(3) Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich zum Monatsende. Mitglieder des
Landesvorstandes, deren Amtszeit nicht zu einem Monatsanfang beginnt
beziehungsweise endet, erhalten für den relevanten Zeitraum eine anteilige
Aufwandsentschädigung.
(4) Die Aufwandsentschädigung kann für ganze oder halbe Monate ausgezahlt
werden.
(5) In begründeten Fällen kann eine Ausnahme bis Ende des Monats gemacht werden.
Diese findet in Austausch mit der Schatzmeisterei statt.
§14 Honorare
(1) Honorare werden grundsätzlich nur an externe Referent*innen bei
Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND BERLIN gezahlt. Als „extern“ in diesem Sinne
gelten alle Referent*innen, die nicht
a. Mitglied der Grünen Jugend
b. Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen
c. Pat*in der Grünen Jugend sind.
(2) Die Höhe der Honorare kann bis zu 250€ betragen.
(3) Innerhalb dieses Intervalls legt die*der Referent*in die Höhe des Honorars
selbst fest. Dabei soll die*der Referent*in die eigene finanzielle Situation und
die Möglichkeit einer Spende berücksichtigen. Weiterhin besteht auf Initiative
der Referent*in die Möglichkeit ganz oder teilweise auf ein Honorar zu
verzichten. Die*der Referent*in hat der*den Schatzmeister*in eine Rechnung in
Höhe ihrer Aufwandsentschädigungen binnen vier Wochen nach der erbrachten
Dienstleistung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist eine Erstattung nur dann
möglich, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss trifft.
(4) Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können unabhängig vom Honorar
übernommen werden.
(5) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Landesvorstandes mit Zwei-Drittel-
Mehrheit.
(6) Die*Der Schatzmeister*in ergreift unter Einbezug des Frauen- und
genderpolitischen Teams besondere strukturelle Maßnahmen zur Einhaltung des
Gender-
Budgeting in dem zugehörigen Haushaltsposten
§15 Reisekostenrückerstattungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin erstattet die Reisekosten für
- Delegierte gemäß § 15 neu Delegation
- Referent*innen für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin Mitglieder,
für die eine finanzielle Hürde zur Teilnahme an Veranstaltungen der Grünen
Jugend Berlin besteht (nur Erstattungen gemäß §16 (2) (b) der
Finanzordnung)
- Fahrtkosten für Wahlkampfhelfer*innen, die Mitglieder der Grünen Jugen
sind und aus anderen Bundesländern kommen, können ebenso erstattet werden.
(2) Erstattungsfähige Reisekosten sind insbesondere
- Fahrkosten der An-und Abreise bis zum Bahncard 50 Fahrpreis zwischen
Berlin und dem Veranstaltungsort
- Nahverkehrstickets am Veranstaltungsort
- Übernachtungskosten
(3) Reisekosten sind vorab beim Landesvorstand zu beantragen.
§16 Kinderbetreuung
Zu Mitgliederversammlungen und Seminaren der GRÜNEN JUGEND Berlin muss
Kinderbetreuung ermöglicht werden. Bei der Anmeldung muss der Bedarf abgefragt
werden. Anfallende Kosten sind vom Landesverband zu tragen.
§17 Barrierefreiheit
Mitgliederversammlungen und Seminare der GRÜNE JUGEND Berlin müssen für alle
angemeldeten Mitglieder barrierefrei sein. Bei der Anmeldung muss der Bedarf
abgefragt werden. Anfallende Kosten sind vom Landesverband zu tragen.
Schlussbestimmungen
Die Finanzordnung tritt mit Veröffentlichung auf der Webseite der GRÜNEN JUGEND
Berlin in Kraft.